EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 10 Investitionsfreibetrag

§ 10 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989, gültig vom 30.12.1989 bis 20.04.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurden Abs. 4 und 9 geändert. Nachfolgefassung ab 21.04.1993 (BGBl. Nr. 253/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (23).

Fassung 30.12.1989 – 20.04.1993 idF BGBl. Nr. 660/1989 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.1989 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 21.04.1993 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 4 · Abschn. I Art. II Z 2a, BGBl. Nr. 660/1989 · Abs. 9 · ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989) · Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

§ 10. (1) Bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern kann der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag von höchstens 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch nicht berührt. Bilanzierende Steuerpflichtige müssen die Investitionsfreibeträge eines jeden Wirtschaftsjahres in einer Summe gesondert bezeichnet ausweisen. Mit Ablauf des vierten auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei zu übertragen.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 2467–3818
6.10 Unversteuerte Rücklagen Rz 2467–2475

Das EStG 1988 enthält einige Regelungen, wonach für die Inanspruchnahme steuerlicher Begünstigungen ein zwingender gesonderter Bilanzausweis erforderlich ist: § 10 Abs. 1 EStG 1988: "Bilanzierende Steuerpflichtige müssen die Investitionsfreibeträge eines jeden Wirtschaftsjahres in einer Summe …

9.1.7 Behaltefrist - Nachversteuerung Rz 3803–3818

Der Investitionsfreibetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Wirtschaftsgüter, für die er gewinnmindernd oder durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Wirtschaftsjahren (Abs. 1) aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder …

(2) Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die

  • –eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
  • –in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3716–3733
9.1.2 Begünstigte Wirtschaftsgüter (sachlicher Anwendungsbereich) Rz 3716–3733

Die Anschaffung oder Herstellung eines im Übrigen begünstigten Wirtschaftsgutes muss für eine im Inland gelegene Betriebsstätte (siehe auch Rz 2505 ff) erfolgen, die der Erzielung betrieblicher Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) dient. Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen …

(3) Für Gebäude darf der Investitionsfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind. Für Gebäude, die zur entgeltlichen Überlassung an Dritte (ausgenommen betriebszugehörige Arbeitnehmer) bestimmt sind, steht ein Investitionsfreibetrag nur zu, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3734–3742
9.1.2.2 Sonderfälle Rz 3734–3742

Für Gebäude kann ein Investitionsfreibetrag nur dann geltend gemacht werden, wenn sie unmittelbar dem Betriebszweck oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer (§ 10 Abs. 3 EStG 1988) dienen. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten somit für Gebäude einschränkende Bestimmungen hinsichtlich …

(4) Für Kraftfahrzeuge beträgt der Investitionsfreibetrag höchstens 10%, für lärmarme Kraftfahrzeuge (§ 8b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1989, BGBl. Nr. 451) höchstens 20%. Für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder kann ein Investitionsfreibetrag ⌫ entfallennicht geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag ⌫ entfallensteht jedoch zu für

  • –Fahrschulkraftfahrzeuge und
  • –Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Für gebrauchte Lastkraftwagen darf ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten auch für Rechte auf entgeltliche Überlassung von solchen Fahrzeugen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Für Kraftfahrzeuge, zB Lastkraftwagen oder Omnibusse, beträgt der Investitionsfreibetrag höchstens 10%. Für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder kann ein Investitionsfreibetrag grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag von höchstens 10% steht jedoch zu für

(4) Für Kraftfahrzeuge beträgt der Investitionsfreibetrag höchstens 10%, für lärmarme Kraftfahrzeuge (§ 8b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1989, BGBl. Nr. 451) höchstens 20%. Für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder kann ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag steht jedoch zu für

Abs. 4 (Schlussteil)

Diese Einschränkungen gelten auch für Rechte auf entgeltliche Überlassung von solchen Fahrzeugen.

Für gebrauchte Lastkraftwagen darf ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten auch für Rechte auf entgeltliche Überlassung von solchen Fahrzeugen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3743–3768
9.1.2.2.1.5 Gemischtgenutzte Gebäude Rz 3743–3768

Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuge in Zusammenhang mit dem Investitionsfreibetrag sind in § 10 Abs. 4 EStG 1988 enthalten: Einerseits wird die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen gänzlich ausgeschlossen, andererseits wird für die …

(5) In folgenden Fällen darf ein Investitionsfreibetrag weder gewinnmindernd noch durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden:

  • –Für Luftfahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen.
  • –Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.
  • –Bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist.
  • –Für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die unmittelbar oder mittelbar zur entgeltlichen Überlassung an den Veräußerer (sale and lease back) oder zur Rückveräußerung an den Veräußerer (sale and sale back) bestimmt sind.
  • –Für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die von einem Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 erworben werden.
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 455–5516
4.1.10.3 Unterscheidung Betriebsvermögen - Privatvermögen Rz 455–468

Bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens stehen - auch bei teilweise privater Verwendung - alle steuerlichen Begünstigungen zu, die die Betriebsvermögenseigenschaft voraussetzen (zB der Investitionsfreibetrag), es sei denn, dass Sonderbestimmungen wie § 10 Abs. 5 EStG 1988 oder § 12 Abs. 3 EStG …

9.1.2.2.1.5 Gemischtgenutzte Gebäude Rz 3743–3768

Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuge in Zusammenhang mit dem Investitionsfreibetrag sind in § 10 Abs. 4 EStG 1988 enthalten: Einerseits wird die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen gänzlich ausgeschlossen, andererseits wird für die …

18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988) Rz 5501–5516

§ 24 EStG 1988 erfasst jeweils den einzelnen Betrieb, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil. Auch wenn mehrere Einheiten eines Steuerpflichtigen zugleich veräußert werden, ist § 24 EStG 1988 jeweils isoliert und gesondert anzuwenden. Bei Körperschaften, auf die § 7 Abs. 3 KStG 1988 anzuwenden ist …

(6) Soweit eine Investitionsrücklage (ein steuerfreier Betrag) bestimmungsgemäß zu verwenden ist, kann ein Investitionsfreibetrag nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden.

(7) Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über einen Bilanzstichtag hinaus, so kann der Investitionsfreibetrag bereits von den in der jeweiligen Bilanz zu aktivierenden Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Jahr entfallen, geltend gemacht werden. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, dann ist der Investitionsfreibetrag im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen (zu erhöhen oder zu vermindern).

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3769–3785
9.1.3 Bildung des Investitionsfreibetrages Rz 3769–3785

Der Investitionsfreibetrag kann grundsätzlich nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 7 erster Satz EStG 1988). Die Bildung in einem anderen Jahr ist nur zulässig, sofern es sich um Teilbeträge von Anschaffungs- oder Herstellungskosten (siehe Rz 3772 ff) oder …

(8) Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.

EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 686–7528
4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688

Folgende Bestimmungen des EStG 1988 sind anzuwenden: § 4 Abs. 4 Z 4 Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 4a Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 8 Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 10 Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 12 Bestimmungen über die Einlagenrückzahlungen § 6 Bewertung § 7 Abschreibung § 8 Sonderformen …

9.1.6 Verlustklausel Rz 3786–3802a

Gemäß § 10 Abs. 8 EStG 1988 ist ein Verlust, der durch einen gewinnmindernd geltend gemachten Investitionsfreibetrag entsteht oder erhöht wird, insoweit weder ausgleichsfähig noch vortragsfähig (so genannte "Verlustklausel"). Die Verlustausgleichsverbote des § 2 Abs. 2a EStG 1988 (siehe Rz 156 ff) …

12 Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) Rz 4501–4507

Siehe dazu LStR 2002 Rz 429 bis 630. Zur Familienversicherung gemäß § 10 GSVG siehe Rz 1242. Zur Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden siehe Erlass des BMF vom 12. Jänner 1990, 06 …

12.2.5 Höhe des vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges Rz 4533–4533g
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19.2.3 Verfahren Rz 5898–5906
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19.5.4.11 Behandlung von Wartetasten- und Sonderverlusten Rz 5995–5997
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28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528
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(9) Der Investitionsfreibetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Wirtschaftsgüter, für die er gewinnmindernd oder durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Wirtschaftsjahren (Abs. 1)

  • –aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder
  • –in eine ausländische Betriebsstätte verbracht werden. Die gewinnerhöhende Auflösung hat im Jahr des Ausscheidens oder der Verbringung zu erfolgen. Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt die gewinnerhöhende Auflösung des Investitionsfreibetrages.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 9

(9) Der Investitionsfreibetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Wirtschaftsgüter, für die er gewinnmindernd oder durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Wirtschaftsjahren (Abs. 7)

(9) Der Investitionsfreibetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Wirtschaftsgüter, für die er gewinnmindernd oder durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Wirtschaftsjahren (Abs. 1)

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3716–5689
9.1.2 Begünstigte Wirtschaftsgüter (sachlicher Anwendungsbereich) Rz 3716–3733

Die Anschaffung oder Herstellung eines im Übrigen begünstigten Wirtschaftsgutes muss für eine im Inland gelegene Betriebsstätte (siehe auch Rz 2505 ff) erfolgen, die der Erzielung betrieblicher Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) dient. Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen …

9.1.7 Behaltefrist - Nachversteuerung Rz 3803–3818

Der Investitionsfreibetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Wirtschaftsgüter, für die er gewinnmindernd oder durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Wirtschaftsjahren (Abs. 1) aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder …

18.2.7 Auflösung von Rücklagen und Investitionsbegünstigungen Rz 5686–5689

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht wurde, infolge Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes innerhalb der Behaltefrist des § 10 Abs. 9 EStG 1988 aus dem Betriebsvermögen aus, ist der volle Investitionsfreibetrag zu Gunsten des Veräußerungsgewinnes aufzulösen …

(10) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, darf ein Investitionsfreibetrag nur für jene Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die in einem besonderen Verzeichnis ausgewiesen werden. Dieses Verzeichnis hat folgendes zu enthalten:

  • –Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • –Anschaffungs- oder Herstellungstag,
  • –Name und Anschrift des Lieferanten,
  • –den geltend gemachten Investitionsfreibetrag.

Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, so gilt für die zu setzende Nachfrist § 9 Abs. 3 letzter Satz.

EStR 2000 zu § 10 insgesamt

EStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 686–5808
4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688

Folgende Bestimmungen des EStG 1988 sind anzuwenden: § 4 Abs. 4 Z 4 Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 4a Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 8 Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 10 Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 12 Bestimmungen über die Einlagenrückzahlungen § 6 Bewertung § 7 Abschreibung § 8 Sonderformen …

6.16 Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gewährung von Subventionen Rz 2539–2561

Subventionen sind Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln in Form von Geld- oder Sachzuwendungen, die von öffentlich-rechtlichen Institutionen an Unternehmen gewährt werden, ohne dass im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Leistung Gegenleistungen erbracht werden. Die Subventionen werden unter der …

6.16.5 Investitionsjahr/Rückzahlung Rz 2562–2573

Diesfalls ist wie folgt vorzugehen: a) Der Steuerpflichtige setzt für die steuerliche Gewinnermittlung - entsprechend § 6 Z 10 EStG 1988 - im Investitionsjahr die um die erwartete Zuwendung verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, wobei auch die AfA von diesen verminderten …

6.18 Zuschreibungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) Rz 2574–2587
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6.19 Tausch von Wirtschaftsgütern, Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern oder sonstigem Vermögen in eine Körperschaft Rz 2588–2599
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9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988) Rz 3701–3715
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9.4 Geringwertige Wirtschaftsgüter Rz 3893–3900
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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