EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 109b Mitteilung bei Auslandszahlungen

§ 109b EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2010, gültig vom 15.12.2010 bis 19.07.2024. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 177). Nachfolgefassung ab 20.07.2024 (BGBl. I Nr. 113/2024). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1).

Fassung 15.12.2010 – 19.07.2024 idF BGBl. I Nr. 105/2010 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet Nachfolgefassung ab 20.07.2024 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 06.05.2021 LStR 2002, Fassung ab 20.12.2021 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Zum Bezugszeitraum: ab 1.1.2011 vgl. § 124b Z 177

§ 109b. (1) Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für Leistungen im Sinne des Abs. 2 Zahlungen ins Ausland tätigen, haben die im Abs. 3 beschriebenen Informationen mitzuteilen.

(2) Die Mitteilungspflicht betrifft folgende Leistungen:

  • 1.Leistungen für Tätigkeiten im Sinne des § 22, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird;
  • 2.Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen;
  • 3.kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

(3) Die Mitteilung hat zu enthalten:

  • 1.Name (Firma), Wohn- oder Firmenanschrift des Leistungserbringers samt internationaler Länderkennung des betreffenden Staates;
  • 2.bei einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder einer Körperschaft als Leistungserbringer auch die im Inland maßgeblich auftretende natürliche Person;
  • 3.hinsichtlich des Leistungserbringers sowie gegebenenfalls der im Inland maßgeblich auftretenden natürlichen Person:
    • –die österreichische Steuernummer; ist diese nicht vorhanden,
    • –die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG; ist diese nicht vorhanden,
    • –die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden,
    • –das Geburtsdatum;
  • 4.die internationale Länderkennung des Landes oder der Länder, in die Zahlungen erfolgt sind;
  • 5.die Höhe der Zahlungen zugunsten des Leistungserbringers und das Kalenderjahr, in dem die Zahlungen geleistet wurden.

(4) Eine Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn

  • –sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen,
  • –ein Steuerabzug gemäß § 99 zu erfolgen hat oder
  • –bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft diese im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der nicht um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988.

(5) Die Mitteilung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, wenn dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die auszahlende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(6) Die Mitteilung hat elektronisch bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

(7) Die Mitteilung ist an das Finanzamt zu übermitteln, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht wäre.

(8) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dem zur Übermittlung Verpflichteten alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigt.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 109b

EStR 2000 zu § 109b insgesamt

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8319–8325
35 Mitteilung bei Auslandszahlungen (§ 109b EStG 1988) Rz 8319–8325

Für Zahlungen, die nach dem 31.12.2010 für bestimmte inländische Leistungen (Rz 8320) ins Ausland erfolgen (insbesondere Überweisung auf ein Auslandskonto), besteht gemäß § 109b EStG 1988 eine Mitteilungsverpflichtung. Diese bezweckt einerseits, die Überprüfung der korrekten steuerlichen Behandlung …

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