EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 109a

§ 109a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, gültig vom 30.12.2000 bis 19.12.2003. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 17). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1997 wurden Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 geändert. Nachfolgefassung ab 20.12.2003 (BGBl. I Nr. 124/2003). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1).

Fassung 30.12.2000 – 19.12.2003 idF BGBl. I Nr. 142/2000 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.2000 gegenüber der Fassung vom 01.01.1997 ↗ Nachfolgefassung ab 20.12.2003 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 109a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:

  • 1.Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum),
  • 2.Art der erbrachten Leistung,
  • 3.Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,
  • 4.Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1997 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 109a. (1) Bei Einnahmen der auf Grund freier Dienstverträge und der dienstnehmerähnlich beschäftigten Personen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Die Abzugsteuer beträgt 20% der Einnahmen, soweit diese im Kalendermonat 8 000 S übersteigen.

§ 109a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:

Abs. 1
— neu eingefügt —
  • 1.Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum),
  • 2.Art der erbrachten Leistung,
  • 3.Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,
  • 4.Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.

(2) Die Verordnung hat weiters zu bestimmen:

Die Abgabenbehörde, an die die Mitteilung zu erfolgen hat, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung zu erfolgen hat.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1997 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Auf den Steuerabzug, die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer, die Haftung sowie die unmittelbare Inanspruchnahme des Auftragnehmers sind die §§ 99 Abs. 2, 100 und 101 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Hat der Auftragnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß Abs. 6 abgegeben oder Änderungen, die für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer von Bedeutung sind, nicht gemeldet, darf nur der Auftragnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden.

(2) Die Verordnung hat weiters zu bestimmen:

Abs. 2
— neu eingefügt —

Die Abgabenbehörde, an die die Mitteilung zu erfolgen hat, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung zu erfolgen hat.

(3) Die Verordnung kann eine Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung insoweit vorsehen, als dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der zur Übermittlung Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1997 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) 1. Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigt sind Personen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für

(3) Die Verordnung kann eine Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung insoweit vorsehen, als dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der zur Übermittlung Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(4) Die in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) sind verpflichtet, den Unternehmern sowie den Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1997 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Die Abzugsteuer entfällt, wenn

(4) Die in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) sind verpflichtet, den Unternehmern sowie den Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigen.

(5) ⌫ entfallenDie zur Mitteilung Verpflichteten haben den in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) den Inhalt der Mitteilungen bekannt zu geben.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1997 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5

(5) 1. Der Auftraggeber hat dem Finanzamt ohne besondere Aufforderung hinsichtlich jedes Auftragnehmers - ausgenommen in den Fällen des Abs. 4 Z 1 - bis 31. Jänner des Folgejahres eine Mitteilung, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. In der Mitteilung sind sämtliche dem Auftragnehmer im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen, und zwar auch jene, von denen auf Grund der fehlenden Regelmäßigkeit gemäß Abs. 3 Z 2 eine Abzugsteuer nicht einzubehalten war, und die einbehaltene Abzugsteuer anzuführen. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(5) Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) den Inhalt der Mitteilungen bekannt zu geben.

Gegenüber der Fassung vom 01.01.1997 entfallen: Abs. 6, Abs. 7
Abs. 6

(6) Die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Personen sind verpflichtet, dem Auftraggeber alle Auskünfte zu erteilen und alle Änderungen zu melden, die für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer oder für die Mitteilung gemäß Abs. 5 von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Auskünfte über

  • 1.den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) und die Wohnanschrift,
  • 2.den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit,
  • 3.das Bestehen einer die Pflichtversicherung ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit,
  • 4.die Anzahl allfälliger weiterer Auftraggeber innerhalb der letzten sechs Kalendermonate.
— entfallen —
Abs. 7

(7) Für die Erhebung der Abzugsteuer ist das Finanzamt zuständig, das hinsichtlich des Auftraggebers für den Steuerabzug vom Arbeitslohn zuständig ist oder zuständig wäre.

— entfallen —

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 109a

EStR 2000 zu § 109a insgesamt

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8300–8318
32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318

Die Mitteilungspflicht besteht, wenn in § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. II 417/2001 umschriebene Leistungen von natürlichen Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit erbracht werden und die in § 1 Abs. 2 der Verordnung beschriebenen …

Ältere Anwendungsregeln 2
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