EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 109a

§ 109a EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, gültig vom 01.05.1996 bis 30.06.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 01.07.1996 (BGBl. Nr. 600/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1).

Fassung 01.05.1996 – 30.06.1996 idF BGBl. Nr. 201/1996 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 01.07.1996 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1. 7. 1996 · § 124b Z 17 idF BGBl. Nr. 201/1996

Dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge

beschäftigte Personen

§ 109a. (1) Bei Einnahmen der dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigten Personen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Die Abzugsteuer beträgt 20% der Einnahmen.

(2) Auf den Steuerabzug, die Einbehaltung und die Abfuhr der Abzugsteuer sind § 99 Abs. 2 sowie die §§ 100 und 101 sinngemäß anzuwenden.

(3) 1. Dienstnehmerähnlich beschäftigt sind Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglicher Vereinbarungen für

  • a)einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
  • b)eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
  • 2.Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigte Personen sind Personen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber im Sinne der Z 1 verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 zu stehen.
  • 3.Die Abzugsteuer entfällt, wenn die in Z 1 oder Z 2 genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG), weiters wenn nach § 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eine Ausnahme von der Vollversicherung (ausgenommen wegen geringfügiger Beschäftigung) vorgesehen ist.

(4) 1. Der zu Abzug Verpflichtete hat dem Finanzamt der Betriebsstätte eine Mitteilung über die ausbezahlten Beträge und die davon einbehaltene Abzugsteuer aller im Kalenderjahr gemäß Abs. 3 beschäftigten Personen ohne besondere Aufforderung bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt der Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

  • 2.Der zum Abzug Verpflichtete hat dem Steuerschuldner über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung gemäß Z 1 nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
  • 3.Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Steuerschuldners anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des zum Abzug Verpflichteten anzuführen.

EStR 2000 zu § 109a insgesamt

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8300–8318
32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318

Die Mitteilungspflicht besteht, wenn in § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. II 417/2001 umschriebene Leistungen von natürlichen Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit erbracht werden und die in § 1 Abs. 2 der Verordnung beschriebenen …

Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 1
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