EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2018 1.1.2019

§ 109 Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen

§ 109 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, gültig seit 15.08.2015. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 157, 275). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2009 wurde der Text geändert.

Fassung 15.08.2015 – offen idF BGBl. I Nr. 118/2015 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 15.08.2015 gegenüber der Fassung vom 01.01.2009 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 07.05.2018 LStR 2002, Fassung ab 18.12.2017 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: · ab 1.1.2016 (Veranlagungsjahr 2016) vgl. § 124b Z 275

§ 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und ⌫ entfallenErstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

§ 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und gemäß § 57 Abs. 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.

§ 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 109

Ältere Anwendungsregeln 1
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