§ 109 Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
§ 109 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, gültig seit 15.08.2015. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 157). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2009 wurde der Text geändert.
§ 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und ⌫ entfallenErstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und gemäß § 57 Abs. 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
§ 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.