§ 109
§ 109 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/1999, gültig vom 15.07.1999 bis 31.12.2008. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 27.06.1992 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2009 (BGBl. I Nr. 26/2009).
Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen,
Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
§ 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und gemäß § 57 Abs 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.1992 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und gemäß § 57 Abs 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
§ 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und gemäß § 57 Abs 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.