§ 109
§ 109 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 312/1992, gültig vom 27.06.1992 bis 14.07.1999. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 15.07.1999 (BGBl. I Nr. 106/1999).
Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen,
Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
§ 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und gemäß § 57 Abs 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Verrechnung von Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen,
§ 109. Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
§ 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und gemäß § 57 Abs 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.