§ 109
§ 109 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 26.06.1992. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 27.06.1992 (BGBl. Nr. 312/1992).
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Verrechnung von Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
§ 109. Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.