§ 108h Einrichtungen der Zukunftsvorsorge
§ 108h EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2007, gültig vom 29.12.2007 bis 30.12.2009. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 24.05.2007 wurden Abs. 1, 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2009 (BGBl. I Nr. 151/2009). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1), LStR 2002 (8).
§108h. (1) Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1.Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von
- a)Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt I.a. des Investmentfondsgesetzes1993) und/oder
- b)Mitarbeitervorsorgekassen (§18 Abs.1 BMSVG) und/oder
- c)Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben,
- 2.Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung schüttet keine Gewinne aus.
- 3.Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR-Raum garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des §108g. Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine Verfügung im Sinne des §108i Abs.1 Z1 trifft.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 4 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
§ 108h. (1) Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
§108h. (1) Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a)Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993) und/oder
- a)Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt I.a. des Investmentfondsgesetzes1993) und/oder
- b)Mitarbeitervorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMVG) und/oder
- b)Mitarbeitervorsorgekassen (§18 Abs.1 BMSVG) und/oder
- 3.Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR-Raum garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des § 108g. Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft.
- 3.Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR-Raum garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des §108g. Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine Verfügung im Sinne des §108i Abs.1 Z1 trifft.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7018–7019b
24.2.3 Versicherungsrenten Rz 7018–7019b zu Z 1
Hinsichtlich der Voraussetzungen des Vorliegens einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung siehe InvFR 2003 Rz 25. Neben Pensionsinvestmentfonds können auch Veranlagungen in Versicherungen oder Mitarbeitervorsorgekassen als Zukunftsvorsorgeeinrichtung ausgestaltet sein. Fehlen die in InvFR 2003, Rz 25 …
(2) Mitarbeitervorsorgekassen (§18 Abs.1 BMSVG) sind abweichend von §28 BMSVG für Zwecke gemäß Abs.1 berechtigt, zusätzliche Veranlagungsgemeinschaften zu bilden. Die §§18 Abs.2, 19, 20 Abs.1 und 4, 21 bis 23, 27 Abs.1 bis 4, 28 und 29 sowie 31 bis 45 und §30 BMSVG mit Ausnahme von Abs.3 Z5 sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen sinngemäß anzuwenden. §20 Abs.2 und 3 BMSVG sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen nur insoweit anzuwenden, als die Mitarbeitervorsorgekasse selbst die in §108h Abs.1 Z3 genannte Garantie oder eine zusätzliche Zinsgarantie gewährt. §25 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z2 an Stelle der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge die Zukunftsvorsorgebeiträge treten. §1 Abs.1 Z21 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitarbeitervorsorgekassen zusätzlich berechtigt sind, Zukunftsvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Zukunftsvorsorgegeschäft). §93 Abs.3d Z2 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, das sich der Höchstbetrag beim Zukunftsvorsorgegeschäft jeweils auf den Begünstigten der Zukunftsvorsorge bezieht.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Mitarbeitervorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMVG) sind abweichend von § 28 BMVG für Zwecke gemäß Abs. 1 berechtigt, zusätzliche Veranlagungsgemeinschaften zu bilden. Die §§ 18 Abs. 2, 19, 20 Abs. 1 und 4, 21 bis 23, 27 Abs. 1 bis 4, 28 und 29 sowie 31 bis 45 und § 30 BMVG mit Ausnahme von Abs. 3 Z 5 sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen sinngemäß anzuwenden. § 20 Abs. 2 und 3 BMVG sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen nur insoweit anzuwenden, als die Mitarbeitervorsorgekasse selbst die in § 108h Abs. 1 Z 3 genannte Garantie oder eine zusätzliche Zinsgarantie gewährt. § 25 BMVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z 2 an Stelle der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge die Zukunftsvorsorgebeiträge treten. § 1 Abs. 1 Z 21 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitarbeitervorsorgekassen zusätzlich berechtigt sind, Zukunftsvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Zukunftsvorsorgegeschäft). § 93 Abs. 3d Z 2 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, das sich der Höchstbetrag beim Zukunftsvorsorgegeschäft jeweils auf den Begünstigten der Zukunftsvorsorge bezieht.
(2) Mitarbeitervorsorgekassen (§18 Abs.1 BMSVG) sind abweichend von §28 BMSVG für Zwecke gemäß Abs.1 berechtigt, zusätzliche Veranlagungsgemeinschaften zu bilden. Die §§18 Abs.2, 19, 20 Abs.1 und 4, 21 bis 23, 27 Abs.1 bis 4, 28 und 29 sowie 31 bis 45 und §30 BMSVG mit Ausnahme von Abs.3 Z5 sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen sinngemäß anzuwenden. §20 Abs.2 und 3 BMSVG sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen nur insoweit anzuwenden, als die Mitarbeitervorsorgekasse selbst die in §108h Abs.1 Z3 genannte Garantie oder eine zusätzliche Zinsgarantie gewährt. §25 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z2 an Stelle der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge die Zukunftsvorsorgebeiträge treten. §1 Abs.1 Z21 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitarbeitervorsorgekassen zusätzlich berechtigt sind, Zukunftsvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Zukunftsvorsorgegeschäft). §93 Abs.3d Z2 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, das sich der Höchstbetrag beim Zukunftsvorsorgegeschäft jeweils auf den Begünstigten der Zukunftsvorsorge bezieht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.10/2003)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2003)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.10/2003)
LStR 2002 zu § 108h insgesamt
LStR 2002: 8 Abschnitte · Rz 1365–1403
41.1.6 Verlängerungen, Erhöhungen und Übertragungen von angesparten Beträgen Rz 1373–1374
Vertragsverlängerungen und Änderungen (Erhöhung bzw. Verminderung) der Bemessungsgrundlage stellen keine Vertragsnovation vor; die Mindestbindungsfrist beginnt nicht neu zu laufen. Erfolgt eine Übertragung der angesparten Beträge aus einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung gemäß § 108g EStG 1988 in eine …
41.4 Nachzahlungen, Vorauszahlungen Rz 1384
Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig und können daher zu keiner Prämiengutschrift führen. Beitragszahlungen für das Folgejahr sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen (§ 4 VO betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § …
41.15 Umstieg von der Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 auf die Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 Rz 1399–1400
Nach dem 31. Dezember 2005 entfällt die Prämienbegünstigung für Pensionsinvestmentfonds. Ab 1. Jänner 2006 können Anteile an Pensionsinvestmentfonds ohne Nachversteuerung und Prämienrückzahlung aufgelöst (rückgekauft) werden. Vor dem 31. Dezember 2005 kann eine steuerneutrale Übertragung auf eine …