EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 108d Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern

§ 108d EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2005, gültig seit 28.10.2005. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 05.06.2004 wurden Abs. 1, 2, 3 und 4 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (6).

Fassung 28.10.2005 – offen idF BGBl. I Nr. 112/2005 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 28.10.2005 gegenüber der Fassung vom 05.06.2004 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 26.06.2006 LStR 2002, Fassung ab 02.05.2006 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 108d. (1) Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden des Sommers 2005 im Sinne des § 10c können geltend machen:

  • 1.Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
  • 2.Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 05.06.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 108d. (1) Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im Sinne des § 10c können geltend machen:

§ 108d. (1) Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden des Sommers 2005 im Sinne des § 10c können geltend machen:

(2) Es betragen

  • 1.die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden (§ 10c Abs. 1) bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 5% und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 3% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § ⌫ entfallen10c Abs. 1 beansprucht werden;
  • 2.die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (§ 10c Abs. 2) bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 10% und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 5% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 2 beansprucht werden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 05.06.2004 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 1
  • 1.die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden (§ 10c Abs. 1) 5% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10a Abs. 3 oder § 10c Abs. 1 beansprucht werden;
  • 1.die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden (§ 10c Abs. 1) bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 5% und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 3% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 1 beansprucht werden;
Abs. 2 Z 2
  • 2.die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (§ 10c Abs. 2) 10% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 2 beansprucht werden.
  • 2.die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (§ 10c Abs. 2) bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 10% und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 5% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 2 beansprucht werden.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8221–8229a
31a.4.3 Ermittlung des Investitionszuwachses Rz 8221–8229a zu Z 2

Bei Ermittlung des Investitionszuwachses 2002, 2003 und 2004 gilt jeweils Folgendes: Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden …

(3) Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 05.06.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.

(3) Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.

(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 05.06.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.

(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.

(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

EStR 2000 zu § 108d insgesamt

EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 3250–8215c
7.9 Vorzeitige Abschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988, § 10c EStG 1988) Rz 3250–3252

Übersicht über unterschiedliche Voraussetzungen: 1. Konjunkturbedingte vorzeitige Abschreibung 2. Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung §§ EStG 10a Abs. 3 EStG 1988 10c EStG 1988 Geltungsdauer 1/2002-12/2003 6/2002-12/2003 Begünstigte Wirtschaftsgüter Gebäude Gebäude und sonstige abnutzbare …

7.9.2 Konjunkturbedingte vorzeitige Gebäudeabschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988) Rz 3253–3267

Neben einer beschleunigten Abschreibung für Herstellungskosten im Interesse des Denkmalschutzes nach § 8 Abs. 2 EStG 1988 kann eine vorzeitige Abschreibung nicht beansprucht werden. Zum Verhältnis zur katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung nach § 10c EStG 1988 und zur …

7.9.3 Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988 idF vor dem HWG 2005) Rz 3268–3279

Anlässlich der Hochwasserkatastrophe in mehreren Teilen Österreichs Anfang August 2002 wurde eine besondere vorzeitige Abschreibung sowie eine katastrophenbedingte Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988) für die Ersatzbeschaffung zerstörter oder beschädigter Wirtschaftsgüter für den Zeitraum 1. …

9.2a Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne Rz 3860a–3860e
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31a.3 Befristete Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung Rz 8212–8215c
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Ältere Anwendungsregeln 1
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