§ 108d
§ 108d EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2004, gültig vom 05.06.2004 bis 27.10.2005. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 105). Gegenüber der Vorfassung vom 05.10.2002 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 28.10.2005 (BGBl. I Nr. 112/2005). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (6).
Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte
Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern
§ 108d. (1) Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im Sinne des § 10c können geltend machen:
- 1.Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
- 2.Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
(2) Es betragen
- 1.die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden (§ 10c Abs. 1) 5% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10a Abs. 3 oder § 10c Abs. 1 beansprucht werden;
- 2.die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (§ 10c Abs. 2) 10% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 2 beansprucht werden.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8221–8229a
31a.4.3 Ermittlung des Investitionszuwachses Rz 8221–8229a zu Z 2
Bei Ermittlung des Investitionszuwachses 2002, 2003 und 2004 gilt jeweils Folgendes: Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden …
(3) Die befristeten Sonderprämien können ⌫ entfallenfür jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres ⌫ entfallengeltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 05.10.2002 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(3) Die befristeten Sonderprämien können durch Vorlage eines Verzeichnisses für jeden Kalendermonat, spätestens in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis aller Sonderprämien des betreffenden Jahres anzuschließen. Die Verzeichnisse gelten als Abgabenerklärung.
(3) Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.
(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.
EStR 2000 zu § 108d insgesamt
EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 3250–8215
7.9 Vorzeitige Abschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988, § 10c EStG 1988) Rz 3250–3252
Übersicht über unterschiedliche Voraussetzungen: 1. Konjunkturbedingte vorzeitige Abschreibung 2. Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung §§ EStG 10a Abs. 3 EStG 1988 10c EStG 1988 Geltungsdauer 1/2002-12/2003 6/2002-12/2003 Begünstigte Wirtschaftsgüter Gebäude Gebäude und sonstige abnutzbare …
7.9.2 Konjunkturbedingte vorzeitige Gebäudeabschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988) Rz 3253–3267
Neben einer beschleunigten Abschreibung für Herstellungskosten im Interesse des Denkmalschutzes nach § 8 Abs. 2 EStG 1988 kann eine vorzeitige Abschreibung nicht beansprucht werden. Zum Verhältnis zur katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung nach § 10c EStG 1988 und zur …
7.9.3 Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988) Rz 3268–3276
Anlässlich der Hochwasserkatastrophe in mehreren Teilen Österreichs Anfang August 2002 wurde eine besondere vorzeitige Abschreibung sowie eine katastrophenbedingte Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988) für die Ersatzbeschaffung zerstörter oder beschädigter Wirtschaftsgüter für den Zeitraum 1. …