§ 108b Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds
§ 108b EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005, gültig vom 31.12.2005 bis 31.08.2011. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 20.08.2005 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 01.09.2011 (BGBl. I Nr. 77/2011). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1), LStR 2002 (16).
§ 108b. (1) Für die Pensionszusatzversicherung und für Pensionsinvestmentfonds gilt folgendes:
Pensionszusatzversicherungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1.Eine Pensionszusatzversicherung ist eine Rentenversicherung, die im Versicherungsvertrag als Pensionszusatzversicherung bezeichnet ist. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, müssen für Pensionszusatzversicherungen die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für Rentenversicherungen gelten.
- 2.Bei einer Pensionszusatzversicherung ist der Versicherer nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, Rentenleistungen im Sinne der lit. a und zusätzlich eine oder mehrere Rentenleistungen im Sinne der lit. b bis e zu erbringen. Rentenleistungen dieser Art sind:
- a)Eine frühestens ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension beginnende, an den Versicherungsnehmer auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente. Die Rentenbeträge dürfen sich nicht vermindern.
- b)Eine im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Diese Überbrückungsrente ist in gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß lit. a kommt.
- c)Eine mit Eintritt der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a an den Versicherungsnehmer zu zahlende Rente.
- d)Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten oder eine hinterbliebene Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente.
- e)Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlende Rente.
- 3.Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an nach den Vorschriften der Abschnitte I. oder I. a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten inländischen Kapitalanlagefondsanteilen oder in Anteilen an EWR-Kapitalanlagefonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, bedeckt werden, wobei diese Kapitalanlagefonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der §§ 23d und 23e des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllen müssen.
- 4.Bei Pensionszusatzversicherungen sind ausgeschlossen:
- a)Der Rückkauf.
- b)Die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall.
- c)Die Kapitalabfindung angefallener Renten, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes.
- 5.Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Änderung der Versicherung in der Weise verlangen, daß die Prämienzahlung eingestellt, eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird. Verlangt der Versicherungsnehmer eine derartige Änderung, so tritt an die Stelle des vereinbarten Rentenbetrages derjenige Betrag, der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulkation ergibt. Dieser Betrag ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 20.08.2005 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
- 3.Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an nach den Vorschriften des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten Investmentfonds bedeckt werden.
- 3.Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an nach den Vorschriften der Abschnitte I. oder I. a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten inländischen Kapitalanlagefondsanteilen oder in Anteilen an EWR-Kapitalanlagefonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, bedeckt werden, wobei diese Kapitalanlagefonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der §§ 23d und 23e des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllen müssen.
LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1346–1347
40.9.4 Höhe der Beiträge Rz 1347 zu Z 5
Die Prämie kann im Rahmen der Höchstbemessungsgrundlage nur für die tatsächlich gezahlten Beiträge in Anspruch genommen werden. Die Einschränkung, Einstellung (und auch die Wiederaufnahme) der Beitragsleistungen ist jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zulässig. Es kommt …
40.9.3 Ausgeschlossene Leistungen Rz 1346 zu Z 4
Bei Pensionszusatzversicherungen sind Rückkauf und die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall absolut ausgeschlossen. Auch die Kapitalabfindung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz (ab 2006: 9.900 Euro).
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2005).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 20.08.2005 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Ein prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds liegt vor, wenn
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2005).
LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 1348–1353
40.10 Prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds (§ 108b EStG 1988) Rz 1348–1349
Ein prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds liegt nur vor wenn der Fonds die Voraussetzungen des Abschnittes I. a (§§ 23a bis 23g) des Investmentfondsgesetzes 1993 (InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, erfüllt und mit der depotführenden Bank ein unwiderruflicher Auszahlungsplan nach § 23g Abs. 2 Z 2 …
40.10.1 Auszahlungsplan Rz 1350–1352
Im Auszahlungsplan muss festgelegt sein, dass die angesparten Beträge an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie einer Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b EStG 1988 übertragen werden. An welches Versicherungsunternehmen die Übertragung konkret erfolgen soll, muss im Auszahlungsplan …
40.10.2 Übertragung in das neue System der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge Rz 1353
Eine Übertragung der angesparten Beträge im Sinne des § 108a EStG 1988 in das System der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 ist zulässig (siehe auch Rz 1374).
EStR 2000 zu § 108b insgesamt
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7018–7019b
24.2.3 Versicherungsrenten Rz 7018–7019b
Die Regelungen betreffend Pensionsvorsorgeprodukte (§§ 108a und 108b EStG 1988) sehen vor, dass für die Beiträge zur Pensionsvorsorge eine Prämienbegünstigung gewährt wird. Weder die Veranlagungserträge aus dem durch die Beiträge aufgebrachten Kapital noch die Auszahlung der Pensionen unterliegen …
LStR 2002 zu § 108b insgesamt
LStR 2002: 13 Abschnitte · Rz 1321–1364
40.1 Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung Rz 1323
Wie beim Bausparen ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Voraussetzung für die Begünstigung (siehe Rz 1293).
40.1.2 Abgabenerklärung Rz 1324–1325
Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108a Abs. 3 EStG 1988 und § 1 VO betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 530/2003, auf dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) im Wege des Rechtsträgers zu beantragen. Als amtlicher Vordruck gilt …
40.9.1 Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung Rz 1343
Pensionszusatzversicherungen sind Rentenversicherungen, die im Versicherungsvertrag ausdrücklich als Pensionszusatzversicherungen bezeichnet sind. Sofern das EStG 1988 nicht anderes vorsieht, gelten daher die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für Rentenversicherungen.
40.9.4 Höhe der Beiträge Rz 1347
Die Prämie kann im Rahmen der Höchstbemessungsgrundlage nur für die tatsächlich gezahlten Beiträge in Anspruch genommen werden. Die Einschränkung, Einstellung (und auch die Wiederaufnahme) der Beitragsleistungen ist jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zulässig. Es kommt …
40.11 Ausländische Rechtsträger Rz 1354
40.12 Steuerliche Behandlung von Prämien bzw. Einzahlungen an einen Rechtsträger während der Ansparphase Rz 1355–1356
40 Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge (§ 108a EStG 1988, § 108b EStG 1988) Rz 1321–1322
40.2 Art und Höhe der Förderung Rz 1326
40.2.2 Pauschale Förderung Rz 1327
40.9.2 Leistungen der Pensionszusatzversicherung Rz 1344–1345
40.9.3 Ausgeschlossene Leistungen Rz 1346
Bei Pensionszusatzversicherungen sind Rückkauf und die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall absolut ausgeschlossen. Auch die Kapitalabfindung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz (ab 2006: 9.900 Euro).