EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
November 2006
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Heute 1.1.2006 1.1.2007

§ 108

§ 108 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2005, gültig vom 20.08.2005 bis 10.11.2008. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 124, 125). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2004 wurden Abs. 6 und 7 geändert. Nachfolgefassung ab 11.11.2008 (BGBl. I Nr. 137/2008). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1), LStR 2002 (17).

Fassung 20.08.2005 – 10.11.2008 idF BGBl. I Nr. 103/2005 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 20.08.2005 gegenüber der Fassung vom 31.12.2004 ↗ Nachfolgefassung ab 11.11.2008 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 26.06.2006 LStR 2002, Fassung ab 02.05.2006 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 6 und 7 · Ab 1.9.2005 · § 124b Z 124 idF BGBl. I Nr. 103/2005

Bausparen

§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemißt. Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:

  • 1.Der Durchschnitt der Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.4 „Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt” der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8 „Emittenten Gesamt” oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Berechnungsjahres wird um 25% vermindert und um 0,8 erhöht.
  • 2.Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden und darf nicht weniger als 3 und nicht mehr als 8 betragen.

(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur für die Leistung von Beiträgen bis zu 1 000 Euro jährlich erstattet werden. Die Erstattung erhöht sich durch Anwendung des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 auf weitere Beiträge für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für jedes Kind (§ 106) bis zu einer jährlichen Beitragsleistung von jeweils 1 000 Euro pro Person, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen Steuerpflichtigen für einen Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind. (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege der Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Erstattung berücksichtigten Personen abweichend von den Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes nach erfolgter Vertragsauflösung insoweit eine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine Einkommen(Lohn)steuererstattung nicht im Rahmen des aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der Auflösung des Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn) steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen. Im Kalenderjahr der Auflösung stehen nur so viele Zwölftel der Erstattung zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind.

(3) 1. Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben.

  • 2.In der Abgabenerklärung sind die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Antragstellers und die Versicherungsnummern jener Personen, für die Erhöhungsbeträge geltend gemacht werden, anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
  • 3.Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie mit dem Tag der Übertragung eines Bausparvertrages bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit.
  • 4.Die Abgabenerklärung kann widerrufen werden; ebenso kann auf Erhöhungsbeträge (Abs. 2) verzichtet werden. Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.

(4) Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.

(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt

Wien 1/23 an. Das Finanzamt überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(6) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen.⌫ entfallen

Die zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten. Die Bausparkasse hat die einbehaltenen Beträge gegen den zu erstattenden Steuerbetrag (Abs. 5) zu verrechnen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 6

(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 Z 4) unberührt. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 Z 3 Beiträge zurückgezahlt werden.

(6) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen.

Abs. 6
— neu eingefügt —

Die zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten. Die Bausparkasse hat die einbehaltenen Beträge gegen den zu erstattenden Steuerbetrag (Abs. 5) zu verrechnen.

(7) ⌫ entfallenEine Rückforderung gemäß Abs. 6 hat ⌫ entfallenzu unterbleiben, wenn

  • 1.Beiträge in den Fällen des Abs. 3 Z 3 zurückgezahlt werden,
  • 2.der Steuerpflichtige erklärt, dass die zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 oder im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005, durch und für den Steuerpflichtigen verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden. Dem Finanzamt ist die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung mitzuteilen. Die Mitteilung hat im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 7

(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Die Rückforderung hat auch insoweit zu erfolgen, als eine Rückzahlung oder Sicherstellung erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht der Bausparkasse besteht (Abs. 6). Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn

(7) Eine Rückforderung gemäß Abs. 6 hat zu unterbleiben, wenn

Abs. 7 Z 1
  • 1.die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt Wien 1/23 abführt,
  • 1.Beiträge in den Fällen des Abs. 3 Z 3 zurückgezahlt werden,
Abs. 7 Z 2
  • 2.in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden.
  • 2.der Steuerpflichtige erklärt, dass die zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 oder im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005, durch und für den Steuerpflichtigen verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden. Dem Finanzamt ist die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung mitzuteilen. Die Mitteilung hat im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(8) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.

(9) Erstattungsbeträge, die keine vollen Centbetrag ergeben, sind auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.

(10) Sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen, kann der Bausparvertrag nicht mehr die Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wobei es unmaßgeblich ist, ob eine Rückforderung im Sinne der Abs. 7 bis 9 zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn dem Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß in einem der folgenden Kalenderjahre keine Steuer mehr zu erstatten war.

EStR 2000 zu § 108 insgesamt

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7790–7802
29.7 Endbesteuerung Rz 7790–7802

Der Kapitalertragsteuer von 25% unterliegen Zinserträge aus Geldeinlagen bei inländischen Banken. Es sind dies insbesondere Zinserträge aus Einlagen bei Sparbüchern mit laufender Verzinsung einschließlich Prämiensparbüchern, aus Sparbriefen und Kapitalsparbüchern, aus Einlagen bei Bausparkassen …

LStR 2002 zu § 108 insgesamt

LStR 2002: 17 Abschnitte · Rz 1293–1320
39 BAUSPAREN (§ 108 EStG 1988) Rz 1293

Bausparer ist, wer mit der Bausparkasse einen Bausparvertrag abschließt. Voraussetzung für eine Bausparbegünstigung ist die unbeschränkte Steuerpflicht, nicht hingegen, dass der Bausparer in Österreich Einkommensteuer (Lohnsteuer) bezahlt. Angehörige ausländischer diplomatischer oder …

39.1.3 Bausparkassen in Österreich Rz 1295

Folgende Bausparkassen verfügen derzeit über eine Konzession zum Geschäftsbetrieb im Inland: Allgemeine Bausparkasse reg. Gen.m.b.H., Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG, Bausparkasse Wüstenrot AG, Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H.

39.2.2 Wegfall von Erhöhungsbeträgen Rz 1300–1301

Ändern sich die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Erhöhungsbeträgen (zB weil für ein Kind im Sinne des § 106 EStG 1988 kein Kinderabsetzbetrag mehr zusteht), ist dies der Bausparkasse mitzuteilen. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag erlischt bei Wegfall der Familienbeihilfe (Kind im …

39.2.3 Auflösung des Bausparvertrages Rz 1302
Richtlinientext wird geladen …
39.3 Erstattung der Prämie (§ 108 Abs. 3 EStG 1988) Rz 1305–1306
Richtlinientext wird geladen …
39.4 Nachträglich beantragte Erhöhungsbeträge (§ 108 Abs. 4 EStG 1988) Rz 1311–1312
Richtlinientext wird geladen …
39.5 Überweisung der Prämien (§ 108 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1313
Richtlinientext wird geladen …
39.6 Vorzeitige Auflösung des Bausparvertrages (§ 108 Abs. 6 EStG 1988) Rz 1314
Richtlinientext wird geladen …
39.8 Rückforderungsansprüche (§ 108 Abs. 8 EStG 1988) Rz 1318
Richtlinientext wird geladen …
39.7.2 Tod des Steuerpflichtigen Rz 1317
Richtlinientext wird geladen …
39.9 Rundungsbestimmungen (§ 108 Abs. 9 EStG 1988) Rz 1319
Richtlinientext wird geladen …
39.10 Prämienstopp (§ 108 Abs. 10 EStG 1988) Rz 1320
Richtlinientext wird geladen …
39.1.2 Art der Förderung Rz 1294
Richtlinientext wird geladen …
39.2 Bemessungsgrundlage (§ 108 Abs. 2 EStG 1988) Rz 1296–1299
Richtlinientext wird geladen …
39.2.4 Ermittlung der Prämie Rz 1304
Richtlinientext wird geladen …
39.3.2 Abgabenerklärung Rz 1307–1310
Richtlinientext wird geladen …
39.7 Rückforderung zu Unrecht erstatteter Prämien (§108 Abs. 7 EStG 1988) Rz 1315–1316
Richtlinientext wird geladen …
Ältere Anwendungsregeln 4
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.