EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 107 Steuerabzug bei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden

§ 107 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024, gültig seit 20.07.2024. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 465). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2021 wurden Abs. 1, 2, 3, 4, 7 und 8 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (6), LStR 2002 (2).

Fassung 20.07.2024 – offen idF BGBl. I Nr. 113/2024 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 20.07.2024 gegenüber der Fassung vom 01.01.2021 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 21.04.2026 LStR 2002, Fassung ab 18.12.2025
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 465

§ 107. (1) Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit⌫ entfallen

  • 1.dem einem Infrastrukturbetreiber gemäß Abs. 2 Z 1 eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z 1) zu nutzen, sowie
  • 2.dem einem Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 2 eingeräumten Recht, Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen und Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen) im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z 2) zu nutzen,

unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2021 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 107. (1) Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber (Abs. 2) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3) zu nutzen, unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird.

§ 107. (1) Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit

Abs. 1
— neu eingefügt —
  • 1.dem einem Infrastrukturbetreiber gemäß Abs. 2 Z 1 eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z 1) zu nutzen, sowie
  • 2.dem einem Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 2 eingeräumten Recht, Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen und Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen) im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z 2) zu nutzen,

unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird.

    • 1.Infrastrukturbetreiber sind:
      • a)Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010);
      • b)Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011);
      • c)dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben;
      • d)Fernwärmeversorgungsunternehmen; das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben.
    • 2.Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 2 sind:
      • a)Gebietskörperschaften;
      • b)Wassergenossenschaften (§§ 73 ff WRG 1959);
      • c)Wasserverbände (§§ 87 ff WRG 1959);
      • d)juristische Personen des Privatrechts, an denen eine Körperschaft gemäß lit. a bis c mehrheitlich beteiligt ist und deren Zweck die Errichtung oder der Betrieb einer Hochwasserschutzanlage ist;
      • e)Elektrizitätsunternehmen (Z 1 lit. a).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2021 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2
— neu eingefügt —
    • 1.Infrastrukturbetreiber sind:
      • a)Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010);
      • b)Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011);
      • c)dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben;
      • d)Fernwärmeversorgungsunternehmen; das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben.
    • 2.Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 2 sind:
      • a)Gebietskörperschaften;
      • b)Wassergenossenschaften (§§ 73 ff WRG 1959);
      • c)Wasserverbände (§§ 87 ff WRG 1959);
      • d)juristische Personen des Privatrechts, an denen eine Körperschaft gemäß lit. a bis c mehrheitlich beteiligt ist und deren Zweck die Errichtung oder der Betrieb einer Hochwasserschutzanlage ist;
      • e)Elektrizitätsunternehmen (Z 1 lit. a).
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 8207a–8207j
32 Einkünfte im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (§ 107 EStG 1988) Rz 8207a–8207f zu Z 1; Z 2

§ 107 EStG 1988 sieht vor, dass Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 EStG 1988 in Zusammenhang mit 1-dem einem Infrastrukturbetreiber (Rz 8207e) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse …

32.3 Erfasste Zahlungen, Bemessungsgrundlage Rz 8207g–8207j zu Z 1

Erfasst sind insbesondere Zahlungen aus Anlass der Einräumung eines Leitungsrechtes, die Folgendes betreffen: Randschäden Hiebsunreife, Bestandsentschädigung Schlägerung zur Unzeit/Nutzung zur Unzeit Jagdbeeinträchtigung/Jagdentschädigung vorübergehende und dauernde Bewirtschaftungserschwernisse …

(3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt unter folgenden Voraussetzungen im öffentlichen Interesse:

  • 1.Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten (Abs. 1 Z 1), wenn diese von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des ELWOG 2010, des GWG 2011 oder des MinroG durchgeführt werden.
  • 2.Bei Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (Abs. 1 Z 2), wenn die Dienstbarkeit von der Wasserrechtsbehörde zwangsweise eingeräumt wurde oder eingeräumt hätte werden können, weil dies überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt (§ 63 lit. b WRG 1959).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2021 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts und – organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 oder des Mineralrohstoffgesetzes durchgeführt werden.

(3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt unter folgenden Voraussetzungen im öffentlichen Interesse:

Abs. 3
— neu eingefügt —
  • 1.Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten (Abs. 1 Z 1), wenn diese von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des ELWOG 2010, des GWG 2011 oder des MinroG durchgeführt werden.
  • 2.Bei Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (Abs. 1 Z 2), wenn die Dienstbarkeit von der Wasserrechtsbehörde zwangsweise eingeräumt wurde oder eingeräumt hätte werden können, weil dies überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt (§ 63 lit. b WRG 1959).
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8207a–8207f
32 Einkünfte im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (§ 107 EStG 1988) Rz 8207a–8207f zu Z 2

§ 107 EStG 1988 sieht vor, dass Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 EStG 1988 in Zusammenhang mit 1-dem einem Infrastrukturbetreiber (Rz 8207e) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse …

(4) Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung, für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz, für die Abgeltung von Räumungskosten und Folgeschäden oder für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2021 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

(4) Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung, für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz, für die Abgeltung von Räumungskosten und Folgeschäden oder für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

(5) Die Abzugsteuer beträgt 10%.

(6) Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 7) haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8207k–8207p
32.5 Einbehaltung und Abfuhr, Anmeldung, Haftung Rz 8207k–8207p

Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Schuldner der Einkünfte ist zum Steuerabzug verpflichtet und haftet für die Entrichtung. Auch bei einem zugewendeten geldwerten Vorteil besteht die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten, die Abzugsteuer fristgerecht abzuführen. Er …

(7) Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an das Finanzamt abzuführen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig ist oder zuständig wäre. Wird die Zahlung nicht durch den Schuldner der Einkünfte selbst, sondern durch eine andere dafür zuständige Einrichtung vorgenommen, kann die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer sowie die Anmeldung (Abs. 8) auch durch diese Einrichtung erfolgen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2021 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 7

(7) Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Finanzamt abzuführen.

(7) Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an das Finanzamt abzuführen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig ist oder zuständig wäre. Wird die Zahlung nicht durch den Schuldner der Einkünfte selbst, sondern durch eine andere dafür zuständige Einrichtung vorgenommen, kann die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer sowie die Anmeldung (Abs. 8) auch durch diese Einrichtung erfolgen.

(8) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Abs. 7 dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgende Daten bekannt zu geben:

  • 1.Vor und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung;
  • 2.Wohnsitz oder Sitz;
  • 3.Falls vorhanden: Steuernummer;
  • 4.Bei natürlichen Personen: Die Sozialversicherungsnummer, wenn keine Steuernummer angegeben wird. Besteht keine Sozialversicherungsnummer, ist das Geburtsdatum anzugeben.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2021 · 5 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 8

(8) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Abs. 7 dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgenden Daten bekannt zu geben:

(8) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Abs. 7 dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgende Daten bekannt zu geben:

Abs. 8 Z 1
  • 1.Vor und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung
  • 1.Vor und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung;
Abs. 8 Z 2
  • 2.Wohnsitz oder Sitz
  • 2.Wohnsitz oder Sitz;
Abs. 8 Z 3
  • 3.Falls vorhanden: Steuernummer
  • 3.Falls vorhanden: Steuernummer;
Abs. 8 Z 4
  • 4.Bei natürlichen Personen: Die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), wenn keine Steuernummer angegeben wird. Besteht keine Versicherungsnummer, ist das Geburtsdatum anzugeben.
  • 4.Bei natürlichen Personen: Die Sozialversicherungsnummer, wenn keine Steuernummer angegeben wird. Besteht keine Sozialversicherungsnummer, ist das Geburtsdatum anzugeben.

(9) Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten oder Steuerschuldner gilt vorbehaltlich des Abs. 11 die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Abs. 1 als abgegolten.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8207k–8207p
32.5 Einbehaltung und Abfuhr, Anmeldung, Haftung Rz 8207k–8207p

Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Schuldner der Einkünfte ist zum Steuerabzug verpflichtet und haftet für die Entrichtung. Auch bei einem zugewendeten geldwerten Vorteil besteht die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten, die Abzugsteuer fristgerecht abzuführen. Er …

(10) Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

  • 1.der Abzugsverpflichtete die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 6 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
  • 2.der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8207k–8207p
32.5 Einbehaltung und Abfuhr, Anmeldung, Haftung Rz 8207k–8207p zu Z 1; Z 2

Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Schuldner der Einkünfte ist zum Steuerabzug verpflichtet und haftet für die Entrichtung. Auch bei einem zugewendeten geldwerten Vorteil besteht die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten, die Abzugsteuer fristgerecht abzuführen. Er …

(11) Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Abs. 4) anzusetzen.

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 8207k–8207v
32.5 Einbehaltung und Abfuhr, Anmeldung, Haftung Rz 8207k–8207p

Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Schuldner der Einkünfte ist zum Steuerabzug verpflichtet und haftet für die Entrichtung. Auch bei einem zugewendeten geldwerten Vorteil besteht die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten, die Abzugsteuer fristgerecht abzuführen. Er …

32.6 Abgeltungswirkung Rz 8207q–8207t

Mit der Abzugsteuer ist die Einkommensteuer auf die erfassten Einkünfte (Geld oder Sachbezug) abgegolten, sofern nicht die Regelbesteuerung gemäß § 107 Abs. 11 EStG 1988 beantragt wird. Die Abgeltungswirkung gilt bei Teilzahlungen auch in Bezug auf die in Raten enthaltenen Zinsen, die zu Einkünften …

32.9 Inkrafttreten Rz 8207u–8207v zu Satz 2; zweiter Satz

Nach § 124b Z 334 EStG 1988 ist § 107 Abs. 11 EStG 1988 in Bezug auf die Höhe der in der Veranlagung anzusetzenden Einkünfte (entweder 33% der Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer oder die durch Gutachten nachgewiesene Höhe) auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Jahressteuergesetz 2018 - JStG …

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 884a–908c
12a. Veranlagungsfreibetrag (§ 39 Abs. 5 EStG 1988) Rz 884a–908c

Einkünfte aus (privaten und betrieblichen) Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz anwendbar ist (§ 30a EStG 1988) bleiben für den Veranlagungsfreibetrag dann außer Ansatz, wenn sie bei Veranlagung mit 30% besteuert werden (§ 30a Abs. 1 EStG 1988). Bei Ausübung der …

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 107

EStR 2000 zu § 107 insgesamt

EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 5172–8207v
15.7 Einkünfte im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden Rz 5172–5175c

§ 107 EStG 1988 sieht vor, dass Einkünfte in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, bei Auszahlungen ab 2019 einer Abzugsteuer unterliegen. Diese …

32 Einkünfte im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (§ 107 EStG 1988) Rz 8207a–8207f

§ 107 EStG 1988 sieht vor, dass Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 EStG 1988 in Zusammenhang mit 1-dem einem Infrastrukturbetreiber (Rz 8207e) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse …

32.3 Erfasste Zahlungen, Bemessungsgrundlage Rz 8207g–8207j

Erfasst sind insbesondere Zahlungen aus Anlass der Einräumung eines Leitungsrechtes, die Folgendes betreffen: Randschäden Hiebsunreife, Bestandsentschädigung Schlägerung zur Unzeit/Nutzung zur Unzeit Jagdbeeinträchtigung/Jagdentschädigung vorübergehende und dauernde Bewirtschaftungserschwernisse …

32.6 Abgeltungswirkung Rz 8207q–8207t

Mit der Abzugsteuer ist die Einkommensteuer auf die erfassten Einkünfte (Geld oder Sachbezug) abgegolten, sofern nicht die Regelbesteuerung gemäß § 107 Abs. 11 EStG 1988 beantragt wird. Die Abgeltungswirkung gilt bei Teilzahlungen auch in Bezug auf die in Raten enthaltenen Zinsen, die zu Einkünften …

32.9 Inkrafttreten Rz 8207u–8207v

Nach § 124b Z 334 EStG 1988 ist § 107 Abs. 11 EStG 1988 in Bezug auf die Höhe der in der Veranlagung anzusetzenden Einkünfte (entweder 33% der Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer oder die durch Gutachten nachgewiesene Höhe) auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Jahressteuergesetz 2018 - JStG …

LStR 2002 zu § 107 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt
37 MIETZINSBEIHILFEN (§ 107 EStG 1988)

Randzahlen 1250 bis 1291: entfallen

Ältere Anwendungsregeln 6
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