EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2020 1.1.2021

§ 107 Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

§ 107 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, gültig vom 30.10.2019 bis 31.12.2020. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 340). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2019 wurden Abs. 2, 3 und 9 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2021 (BGBl. I Nr. 99/2020). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (5), LStR 2002 (1).

Fassung 30.10.2019 – 31.12.2020 idF BGBl. I Nr. 103/2019 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.10.2019 gegenüber der Fassung vom 01.01.2019 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2021 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 14.05.2019 LStR 2002, Fassung ab 17.12.2019 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 334

§ 107. (1) Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber (Abs. 2) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3) zu nutzen, unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird.

(2) Infrastrukturbetreiber im Sinne dieser Bestimmung sind:

  • 1.Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010)
  • 2.Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011)
  • 3.Dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben
  • 4.Fernwärmeversorgungsunternehmen, das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 4
  • 4.Fernwärmeversorgungsunternehmen (§ 10 Energieförderungsgesetz 1979)
  • 4.Fernwärmeversorgungsunternehmen, das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8207a–8207d
32 Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG 1988) Rz 8207a–8207d

Die Zurverfügungstellung von Grund und Boden für Infrastrukturprojekte ist essentiell für deren Umsetzung und daher volkswirtschaftlich von besonderem Interesse. Im Hinblick darauf wurde mit dem Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018, BGBl I Nr. 62/2018, in § 107 EStG 1988 eine Abzugsteuer mit …

(3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts und – organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 oder des Mineralrohstoffgesetzes durchgeführt werden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts und – organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des Mineralrohstoffgesetzes oder des Energieförderungsgesetzes 1979 durchgeführt werden.

(3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts und – organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 oder des Mineralrohstoffgesetzes durchgeführt werden.

(4) Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

(5) Die Abzugsteuer beträgt 10%.

(6) Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 7) haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8207h–8207m
32.5 Einbehaltung und Abfuhr, Anmeldung, Haftung Rz 8207h–8207m

Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Schuldner der Einkünfte ist zum Steuerabzug verpflichtet und haftet für die Entrichtung. Die Abzugsteuer ist - analog zu § 95 Abs. 4 EStG 1988 hinsichtlich der Kapitalertragsteuer - dem Einkünfteempfänger vorzuschreiben, wenn der …

(7) Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Betriebsfinanzamt abzuführen.

(8) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Abs. 7 dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgenden Daten bekannt zu geben:

  • 1.Vor und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung
  • 2.Wohnsitz oder Sitz
  • 3.Falls vorhanden: Abgabenkontonummer
  • 4.Bei natürlichen Personen: Die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), wenn keine Abgabenkontonummer angegeben wird. Besteht keine Versicherungsnummer, ist das Geburtsdatum anzugeben.

(9) Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten oder Steuerschuldner gilt vorbehaltlich des Abs. 11 die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Abs. 1 als abgegolten.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 9

(9) Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten gilt vorbehaltlich des Abs. 11 die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Abs. 1 als abgegolten.

(9) Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten oder Steuerschuldner gilt vorbehaltlich des Abs. 11 die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Abs. 1 als abgegolten.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8207h–8207m
32.5 Einbehaltung und Abfuhr, Anmeldung, Haftung Rz 8207h–8207m

Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Schuldner der Einkünfte ist zum Steuerabzug verpflichtet und haftet für die Entrichtung. Die Abzugsteuer ist - analog zu § 95 Abs. 4 EStG 1988 hinsichtlich der Kapitalertragsteuer - dem Einkünfteempfänger vorzuschreiben, wenn der …

(10) Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

  • 1.der Abzugsverpflichtete die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 6 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
  • 2.der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8207h–8207m
32.5 Einbehaltung und Abfuhr, Anmeldung, Haftung Rz 8207h–8207m zu Z 1; Z 2

Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Schuldner der Einkünfte ist zum Steuerabzug verpflichtet und haftet für die Entrichtung. Die Abzugsteuer ist - analog zu § 95 Abs. 4 EStG 1988 hinsichtlich der Kapitalertragsteuer - dem Einkünfteempfänger vorzuschreiben, wenn der …

(11) Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Abs. 4) anzusetzen.

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 8207h–8207s
32.5 Einbehaltung und Abfuhr, Anmeldung, Haftung Rz 8207h–8207m

Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Schuldner der Einkünfte ist zum Steuerabzug verpflichtet und haftet für die Entrichtung. Die Abzugsteuer ist - analog zu § 95 Abs. 4 EStG 1988 hinsichtlich der Kapitalertragsteuer - dem Einkünfteempfänger vorzuschreiben, wenn der …

32.6 Abgeltungswirkung Rz 8207n–8207q

Mit der Abzugsteuer ist die Einkommensteuer auf die erfassten Einkünfte abgegolten, sofern nicht die Regelbesteuerung gemäß § 107 Abs. 11 EStG 1988 beantragt wird. Die Abgeltungswirkung gilt bei Teilzahlungen auch in Bezug auf die in Raten enthaltenen Zinsen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen …

32.9 Inkrafttreten Rz 8207r–8207s zu Satz 2; zweiter Satz

Nach § 124b Z 334 EStG 1988 ist § 107 Abs. 11 EStG 1988 in Bezug auf die Höhe der in der Veranlagung anzusetzenden Einkünfte (entweder 33% der Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer oder die durch Gutachten nachgewiesene Höhe) auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Jahressteuergesetz 2018 - JStG …

EStR 2000 zu § 107 insgesamt

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 5172–8207s
15.7 Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten Rz 5172–5175c

§ 107 EStG 1988 sieht vor, dass Einkünfte in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, bei Auszahlungen ab 2019 einer Abzugsteuer unterliegen. Mit …

32 Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG 1988) Rz 8207a–8207d

Die Zurverfügungstellung von Grund und Boden für Infrastrukturprojekte ist essentiell für deren Umsetzung und daher volkswirtschaftlich von besonderem Interesse. Im Hinblick darauf wurde mit dem Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018, BGBl I Nr. 62/2018, in § 107 EStG 1988 eine Abzugsteuer mit …

32.6 Abgeltungswirkung Rz 8207n–8207q

Mit der Abzugsteuer ist die Einkommensteuer auf die erfassten Einkünfte abgegolten, sofern nicht die Regelbesteuerung gemäß § 107 Abs. 11 EStG 1988 beantragt wird. Die Abgeltungswirkung gilt bei Teilzahlungen auch in Bezug auf die in Raten enthaltenen Zinsen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen …

32.9 Inkrafttreten Rz 8207r–8207s

Nach § 124b Z 334 EStG 1988 ist § 107 Abs. 11 EStG 1988 in Bezug auf die Höhe der in der Veranlagung anzusetzenden Einkünfte (entweder 33% der Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer oder die durch Gutachten nachgewiesene Höhe) auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Jahressteuergesetz 2018 - JStG …

LStR 2002 zu § 107 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt
37 MIETZINSBEIHILFEN (§ 107 EStG 1988)

Randzahlen 1250 bis 1291: entfallen

Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 1
Ältere Anwendungsregeln 3
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