§ 107 Mietzinsbeihilfen
§ 107 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2002, gültig vom 01.01.2002 bis 31.12.2009. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 60, 64). Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurden Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2010 (BGBl. I Nr. 118/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (11).
§107. (1) Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 107. (1) Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden.
§107. (1) Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden.
(2) Die Wohnung muß vom Hauptmieter oder den in Abs.7 genannten Personen in einer Weise benutzt werden, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Die Wohnung muß vom Hauptmieter oder den in Abs. 7 genannten Personen in einer Weise benutzt werden, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.
(2) Die Wohnung muß vom Hauptmieter oder den in Abs.7 genannten Personen in einer Weise benutzt werden, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.
(3) Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind:
- a)Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde)
- -nach §7 Mietengesetz, BGBl. Nr.210/1929, in der Fassung BGBl. Nr.409/1974,
- -nach §2 Zinsstoppgesetz, BGBl. Nr.132/1954, in der Fassung BGBl. Nr.409/1974,
- b)Erhöhungen auf mehr als 0,33Euro je Quadratmeter der Nutzfläche
- -auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) nach §§18, 18 a, 18 b, 19 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr.520/1981,
- -auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach §14 Abs.2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr.139/1979,
- -auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach §45 Mietrechtsgesetz oder §14 d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
- -auf Grund einer vom Vermieter geforderten Anhebung nach §45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl.I Nr.161/2001.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 7 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- -nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974,
- -nach §7 Mietengesetz, BGBl. Nr.210/1929, in der Fassung BGBl. Nr.409/1974,
- -nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974,
- -nach §2 Zinsstoppgesetz, BGBl. Nr.132/1954, in der Fassung BGBl. Nr.409/1974,
- b)Erhöhungen auf mehr als 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche
- b)Erhöhungen auf mehr als 0,33Euro je Quadratmeter der Nutzfläche
- -nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974,
- -auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) nach §§18, 18 a, 18 b, 19 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr.520/1981,
- -nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974,
- -auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach §14 Abs.2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr.139/1979,
- -nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974,
- -auf Grund einer vom Vermieter geforderten Anhebung nach §45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl.I Nr.161/2001.
(4) Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses bzw. 0,33Euro je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder anspruchsberechtigt, so darf der Abgeltungsbetrag höchstens für eine Nutzfläche von 40 Quadratmetern gewährt werden und darf der Abgeltungsbetrag 2,62Euro je Quadratmeter der Nutzfläche nicht übersteigen. Übersteigt das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs.7 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(4) Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses bzw. 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder anspruchsberechtigt, so darf der Abgeltungsbetrag höchstens für eine Nutzfläche von 40 Quadratmetern gewährt werden und darf der Abgeltungsbetrag 36 S je Quadratmeter der Nutzfläche nicht übersteigen. Übersteigt das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.
(4) Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses bzw. 0,33Euro je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder anspruchsberechtigt, so darf der Abgeltungsbetrag höchstens für eine Nutzfläche von 40 Quadratmetern gewährt werden und darf der Abgeltungsbetrag 2,62Euro je Quadratmeter der Nutzfläche nicht übersteigen. Übersteigt das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs.7 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.
LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 1264–1272
37.4 Sonderbestimmung für gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Rz 1264–1265
Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, so ist die Beschränkung auf jeden dieser Hauptmieter anzuwenden. Für diese Personen kommt die Beschränkung auch dann zum Tragen, wenn einer der Hauptmieter ein nicht gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind ist (siehe Beispiel 5, Rz 1286). …
37.4.2 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Rz 1266–1268
Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung ist nach den §§ 140 ff ABGB zu beurteilen. Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 sind jedenfalls gesetzlich unterhaltsberechtigt. Die Begrenzung betrifft hauptsächlich Kinder, die während der Ausbildungszeit (Hochschule, höhere Schule, Lehrlingsausbildung und …
37.4.3 Mehrere Personen in einer Wohnung Rz 1269–1272
Hauptmieter sind ausschließlich mehrere gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder: Sind mehrere unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, dann ist die Nutzflächenbegrenzung von 40 m² pro Hauptmieter anzusetzen. Denn anspruchsberechtigt ist jeder Hauptmieter, den Antrag kann aus verwaltungsökonomischen …
(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 2,18Euro nicht übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 30 S nicht übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.
(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 2,18Euro nicht übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.
(6) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs.1) liegt vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs.7 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 7 300Euro nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs.7 genannten Personen um 1 825Euro und für jede weitere der dort genannten Personen um je 620 Euro.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(6) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 100 000 S nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs. 7 genannten Personen um 25 000 S und für jede weitere der dort genannten Personen um je 8 500 S.
(6) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs.1) liegt vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs.7 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 7 300Euro nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs.7 genannten Personen um 1 825Euro und für jede weitere der dort genannten Personen um je 620 Euro.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1273–1275
37.5 Einkommen Rz 1273–1275
Eine Mietzinsbeihilfe steht nur insoweit zu, als das wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters, seiner in der Wohnung lebenden Angehörigen (Lebensgefährte) und von in der Wohnung lebenden weiteren Hauptmietern zusammen den Betrag von 7.300 Euro jährlich nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich …
(7) Als Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des §25 Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Hauptmieters leben.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(7) Als Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des § 25 Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Hauptmieters leben.
(7) Als Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des §25 Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Hauptmieters leben.
LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1261–1275
37.3 Antrags(Anspruchs)berechtigter Personenkreis allgemein Rz 1261–1263
Die betreffende Wohnung muss entweder vom Hauptmieter selbst, einem Angehörigen im Sinne des § 25 BAO oder seinem Lebensgefährten in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz den Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen darstellt. Unter Lebensgefährte ist eine Person zu verstehen, die mit …
37.5 Einkommen Rz 1273–1275
Eine Mietzinsbeihilfe steht nur insoweit zu, als das wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters, seiner in der Wohnung lebenden Angehörigen (Lebensgefährte) und von in der Wohnung lebenden weiteren Hauptmietern zusammen den Betrag von 7.300 Euro jährlich nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich …
(8) Als Einkommen gilt
- 1.bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche Einkommen nach §2 Abs.2 der drei letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um den Durchschnitt der steuerfreien Einkünfte und der abgezogenen Beträge nach den §§10, 18 Abs.1 Z4, 18 Abs.6 und 7, 24 Abs.4, 31 Abs.3, 34, 35, 36, 41 Abs.3, 104;
- 2.bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach §2 Abs.2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§18 Abs.1 Z4, 34, 35, 104.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- 1.bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche Einkommen nach § 2 Abs. 2 der drei letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um den Durchschnitt der steuerfreien Einkünfte und der abgezogenen Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 1 Z 4, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 31 Abs. 3, 34, 35, 36, 41 Abs. 3, 104;
- 1.bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche Einkommen nach §2 Abs.2 der drei letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um den Durchschnitt der steuerfreien Einkünfte und der abgezogenen Beträge nach den §§10, 18 Abs.1 Z4, 18 Abs.6 und 7, 24 Abs.4, 31 Abs.3, 34, 35, 36, 41 Abs.3, 104;
- 2.bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35, 104.
- 2.bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach §2 Abs.2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§18 Abs.1 Z4, 34, 35, 104.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1273–1275
37.5 Einkommen Rz 1273–1275
Eine Mietzinsbeihilfe steht nur insoweit zu, als das wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters, seiner in der Wohnung lebenden Angehörigen (Lebensgefährte) und von in der Wohnung lebenden weiteren Hauptmietern zusammen den Betrag von 7.300 Euro jährlich nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich …
(9) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- 1.Eine Bescheinigung des Gerichtes (Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses oder 0,33Euro je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Hauptmieter angeführt ist, sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung. Bei Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages oder Anhebung nach §45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl.I Nr.161/2001, ist die schriftliche Aufforderung bzw. das schriftliche Anhebungsbegehren des Vermieters vorzulegen;
- 2.ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller Hauptmieter der betreffenden Wohnung ist;
- 3.die Einkommensnachweise des Hauptmieters und der im Abs.7 genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten
- -die Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten Kalenderjahre,
- -bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen geeignete Einkommensnachweise, wie besonders Lohn(Gehalts-, Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene Kalenderjahr.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- 1.Eine Bescheinigung des Gerichtes (Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses oder 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Hauptmieter angeführt ist, sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung. Bei Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ist die schriftlich ergangene Aufforderung des Vermieters vorzulegen;
- 1.Eine Bescheinigung des Gerichtes (Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses oder 0,33Euro je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Hauptmieter angeführt ist, sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung. Bei Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages oder Anhebung nach §45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl.I Nr.161/2001, ist die schriftliche Aufforderung bzw. das schriftliche Anhebungsbegehren des Vermieters vorzulegen;
- 3.die Einkommensnachweise des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten
- 3.die Einkommensnachweise des Hauptmieters und der im Abs.7 genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1276–1281
37.6 Formerfordernisse (Nachweise) Rz 1276–1281
Der Antrag auf Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung, kann nur bei jenem FA gestellt werden, in dessen Bereich die betreffende Wohnung liegt. Folgende Unterlagen sind anzuschließen: Im Falle der Entscheidung des Gerichtes (Gemeinde) ist die Hauptmietzinserhöhung vom Gericht (Gemeinde) unter …
(10) Der Hauptmieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrages ist einzustellen bzw. herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen, wenn sich das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs.7 genannten Personen insgesamt um mehr als 20% erhöht hat. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern; gleiches gilt, wenn erhöhte Hauptmietzinse vom Vermieter zurückerstattet werden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(10) Der Hauptmieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrages ist einzustellen bzw. herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen, wenn sich das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt um mehr als 20 % erhöht hat. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern; gleiches gilt, wenn erhöhte Hauptmietzinse vom Vermieter zurückerstattet werden.
(10) Der Hauptmieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrages ist einzustellen bzw. herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen, wenn sich das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs.7 genannten Personen insgesamt um mehr als 20% erhöht hat. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern; gleiches gilt, wenn erhöhte Hauptmietzinse vom Vermieter zurückerstattet werden.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1287–1291
37.9 Dauer der Zuerkennung, Anspruchsüberprüfung, Einstellung, Herabsetzung, Rückforderung Rz 1287–1291
Gemäß § 107 Abs. 10 EStG 1988 führt eine Änderung der Einkommensverhältnisse nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Beihilfe, wenn sich das Einkommen des Hauptmieters und der zu berücksichtigenden Personen insgesamt um mehr als 20% erhöht hat. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass das …
(11) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs.3 erhöhter Mietzins zu entrichten ist.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(11) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 3 erhöhter Mietzins zu entrichten ist.
(11) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs.3 erhöhter Mietzins zu entrichten ist.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 107
LStR 2002 zu § 107 insgesamt
LStR 2002: 11 Abschnitte · Rz 1250–1291
37 MIETZINSBEIHILFEN (§ 107 EStG 1988) Rz 1250–1256
Die Entscheidung des Gerichtes (Gemeinde) ist für die Abgabenbehörde bindend. Die Abgabenbehörde ist nicht berechtigt, das Vorliegen einer Mietzinserhöhung als Vorfrage gemäß § 116 Abs. 2 BAO zu beurteilen (VwGH 21.12.1989, 89/14/0203). Eine Gemeinde darf eine für das FA bindende …
37.2 Umfang der berücksichtigungsfähigen Mehraufwendungen Rz 1257–1260
Teile der Wohnung, die an nicht im § 107 Abs. 7 EStG 1988 aufgezählte Personen untervermietet oder zum Gebrauch gegen Entgelt (Kostenbeteiligung) überlassen werden, scheiden bei Berechnung der Mietzinsbeihilfe aus (VwGH 23.3.1988, 86/13/0078). Es bestehen keine Bedenken, wenn die vom Hauptmieter …
37.3 Antrags(Anspruchs)berechtigter Personenkreis allgemein Rz 1261–1263
Die betreffende Wohnung muss entweder vom Hauptmieter selbst, einem Angehörigen im Sinne des § 25 BAO oder seinem Lebensgefährten in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz den Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen darstellt. Unter Lebensgefährte ist eine Person zu verstehen, die mit …
37.4 Sonderbestimmung für gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Rz 1264–1265
Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, so ist die Beschränkung auf jeden dieser Hauptmieter anzuwenden. Für diese Personen kommt die Beschränkung auch dann zum Tragen, wenn einer der Hauptmieter ein nicht gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind ist (siehe Beispiel 5, Rz 1286). …
37.4.2 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Rz 1266–1268
Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung ist nach den §§ 140 ff ABGB zu beurteilen. Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 sind jedenfalls gesetzlich unterhaltsberechtigt. Die Begrenzung betrifft hauptsächlich Kinder, die während der Ausbildungszeit (Hochschule, höhere Schule, Lehrlingsausbildung und …
37.4.3 Mehrere Personen in einer Wohnung Rz 1269–1272
Hauptmieter sind ausschließlich mehrere gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder: Sind mehrere unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, dann ist die Nutzflächenbegrenzung von 40 m² pro Hauptmieter anzusetzen. Denn anspruchsberechtigt ist jeder Hauptmieter, den Antrag kann aus verwaltungsökonomischen …
37.5 Einkommen Rz 1273–1275
Eine Mietzinsbeihilfe steht nur insoweit zu, als das wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters, seiner in der Wohnung lebenden Angehörigen (Lebensgefährte) und von in der Wohnung lebenden weiteren Hauptmietern zusammen den Betrag von 7.300 Euro jährlich nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich …
37.6 Formerfordernisse (Nachweise) Rz 1276–1281
Der Antrag auf Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung, kann nur bei jenem FA gestellt werden, in dessen Bereich die betreffende Wohnung liegt. Folgende Unterlagen sind anzuschließen: Im Falle der Entscheidung des Gerichtes (Gemeinde) ist die Hauptmietzinserhöhung vom Gericht (Gemeinde) unter …
37.7 Berechnung und bescheidmäßige Festsetzung allgemein Rz 1282–1285
37.8 Berechnung bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern Rz 1286
37.9 Dauer der Zuerkennung, Anspruchsüberprüfung, Einstellung, Herabsetzung, Rückforderung Rz 1287–1291
Gemäß § 107 Abs. 10 EStG 1988 führt eine Änderung der Einkommensverhältnisse nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Beihilfe, wenn sich das Einkommen des Hauptmieters und der zu berücksichtigenden Personen insgesamt um mehr als 20% erhöht hat. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass das …