EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 107

§ 107 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 31.12.2001. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.12.1989 wurde Abs. 8 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2002 (BGBl. I Nr. 7/2002). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (11).

Fassung 01.12.1993 – 31.12.2001 idF BGBl. Nr. 818/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.12.1993 gegenüber der Fassung vom 30.12.1989 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2002 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 8 Z 1 · ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) · Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Mietzinsbeihilfen

§ 107. (1) Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden.

(2) Die Wohnung muß vom Hauptmieter oder den in Abs. 7 genannten Personen in einer Weise benutzt werden, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.

(3) Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind:

  • a)Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde)
    • -nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974,
    • -nach § 2 Zinsstoppgesetz, BGBl. Nr. 132/1954, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974,
  • b)Erhöhungen auf mehr als 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche
    • -auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) nach §§ 18, 18 a, 18 b, 19 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981,
    • -auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach § 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979,
    • -auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 45 Mietrechtsgesetz oder § 14 d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.

(4) Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses bzw. 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder anspruchsberechtigt, so darf der Abgeltungsbetrag höchstens für eine Nutzfläche von 40 Quadratmetern gewährt werden und darf der Abgeltungsbetrag 36 S je Quadratmeter der Nutzfläche nicht übersteigen. Übersteigt das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 1264–1272
37.4 Sonderbestimmung für gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Rz 1264–1265

Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, so ist die Beschränkung auf jeden dieser Hauptmieter anzuwenden. Für diese Personen kommt die Beschränkung auch dann zum Tragen, wenn einer der Hauptmieter ein nicht gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind ist (siehe Beispiel 5, Rz 1286). …

37.4.2 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Rz 1266–1268

Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung ist nach den §§ 140 ff ABGB zu beurteilen. Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 sind jedenfalls gesetzlich unterhaltsberechtigt. Die Begrenzung betrifft hauptsächlich Kinder, die während der Ausbildungszeit (Hochschule, höhere Schule, Lehrlingsausbildung und …

37.4.3 Mehrere Personen in einer Wohnung Rz 1269–1272

Hauptmieter sind ausschließlich mehrere gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder: Sind mehrere unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, dann ist die Nutzflächenbegrenzung von 40 m² pro Hauptmieter anzusetzen. Denn anspruchsberechtigt ist jeder Hauptmieter, den Antrag kann aus verwaltungsökonomischen …

(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 30 S nicht übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.

(6) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 100 000 S nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs. 7 genannten Personen um 25 000 S und für jede weitere der dort genannten Personen um je 8 500 S.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1273–1275
37.5 Einkommen Rz 1273–1275

Eine Mietzinsbeihilfe steht nur insoweit zu, als das wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters, seiner in der Wohnung lebenden Angehörigen (Lebensgefährte) und von in der Wohnung lebenden weiteren Hauptmietern zusammen den Betrag von 7.300 Euro jährlich nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich …

(7) Als Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des § 25 Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Hauptmieters leben.

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1261–1275
37.3 Antrags(Anspruchs)berechtigter Personenkreis allgemein Rz 1261–1263

Die betreffende Wohnung muss entweder vom Hauptmieter selbst, einem Angehörigen im Sinne des § 25 BAO oder seinem Lebensgefährten in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz den Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen darstellt. Unter Lebensgefährte ist eine Person zu verstehen, die mit …

37.5 Einkommen Rz 1273–1275

Eine Mietzinsbeihilfe steht nur insoweit zu, als das wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters, seiner in der Wohnung lebenden Angehörigen (Lebensgefährte) und von in der Wohnung lebenden weiteren Hauptmietern zusammen den Betrag von 7.300 Euro jährlich nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich …

(8) Als Einkommen gilt

  • 1.bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche Einkommen nach § 2 Abs. 2 der drei letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um den Durchschnitt der steuerfreien Einkünfte und der abgezogenen Beträge nach den §§ ⌫ entfallen10, 18 Abs. 1 Z 4, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 31 Abs. 3, 34, 35, 36, 41 Abs. 3, 104;
  • 2.bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35, 104.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.1989 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 8 Z 1
  • 1.bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche Einkommen nach § 2 Abs. 2 der drei letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um den Durchschnitt der steuerfreien Einkünfte und der abgezogenen Beträge nach den §§ 9, 10, 18 Abs. 1 Z 4, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 31 Abs. 3, 34, 35, 36, 41 Abs. 3, 104;
  • 1.bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche Einkommen nach § 2 Abs. 2 der drei letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um den Durchschnitt der steuerfreien Einkünfte und der abgezogenen Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 1 Z 4, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 31 Abs. 3, 34, 35, 36, 41 Abs. 3, 104;
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1273–1275
37.5 Einkommen Rz 1273–1275

Eine Mietzinsbeihilfe steht nur insoweit zu, als das wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters, seiner in der Wohnung lebenden Angehörigen (Lebensgefährte) und von in der Wohnung lebenden weiteren Hauptmietern zusammen den Betrag von 7.300 Euro jährlich nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich …

(9) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • 1.Eine Bescheinigung des Gerichtes (Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses oder 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Hauptmieter angeführt ist, sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung. Bei Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ist die schriftlich ergangene Aufforderung des Vermieters vorzulegen;
  • 2.ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller Hauptmieter der betreffenden Wohnung ist;
  • 3.die Einkommensnachweise des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten
    • -die Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten Kalenderjahre,
    • -bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen geeignete Einkommensnachweise, wie besonders Lohn(Gehalts-, Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene Kalenderjahr.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1276–1281
37.6 Formerfordernisse (Nachweise) Rz 1276–1281

Der Antrag auf Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung, kann nur bei jenem FA gestellt werden, in dessen Bereich die betreffende Wohnung liegt. Folgende Unterlagen sind anzuschließen: Im Falle der Entscheidung des Gerichtes (Gemeinde) ist die Hauptmietzinserhöhung vom Gericht (Gemeinde) unter …

(10) Der Hauptmieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrages ist einzustellen bzw. herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen, wenn sich das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt um mehr als 20 % erhöht hat. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern; gleiches gilt, wenn erhöhte Hauptmietzinse vom Vermieter zurückerstattet werden.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1287–1291
37.9 Dauer der Zuerkennung, Anspruchsüberprüfung, Einstellung, Herabsetzung, Rückforderung Rz 1287–1291

Gemäß § 107 Abs. 10 EStG 1988 führt eine Änderung der Einkommensverhältnisse nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Beihilfe, wenn sich das Einkommen des Hauptmieters und der zu berücksichtigenden Personen insgesamt um mehr als 20% erhöht hat. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass das …

(11) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 3 erhöhter Mietzins zu entrichten ist.

LStR 2002 zu § 107 insgesamt

LStR 2002: 11 Abschnitte · Rz 1250–1291
37 MIETZINSBEIHILFEN (§ 107 EStG 1988) Rz 1250–1256

Die Entscheidung des Gerichtes (Gemeinde) ist für die Abgabenbehörde bindend. Die Abgabenbehörde ist nicht berechtigt, das Vorliegen einer Mietzinserhöhung als Vorfrage gemäß § 116 Abs. 2 BAO zu beurteilen (VwGH 21.12.1989, 89/14/0203). Eine Gemeinde darf eine für das FA bindende …

37.2 Umfang der berücksichtigungsfähigen Mehraufwendungen Rz 1257–1260

Teile der Wohnung, die an nicht im § 107 Abs. 7 EStG 1988 aufgezählte Personen untervermietet oder zum Gebrauch gegen Entgelt (Kostenbeteiligung) überlassen werden, scheiden bei Berechnung der Mietzinsbeihilfe aus (VwGH 23.3.1988, 86/13/0078). Es bestehen keine Bedenken, wenn die vom Hauptmieter …

37.3 Antrags(Anspruchs)berechtigter Personenkreis allgemein Rz 1261–1263

Die betreffende Wohnung muss entweder vom Hauptmieter selbst, einem Angehörigen im Sinne des § 25 BAO oder seinem Lebensgefährten in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz den Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen darstellt. Unter Lebensgefährte ist eine Person zu verstehen, die mit …

37.4 Sonderbestimmung für gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Rz 1264–1265

Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, so ist die Beschränkung auf jeden dieser Hauptmieter anzuwenden. Für diese Personen kommt die Beschränkung auch dann zum Tragen, wenn einer der Hauptmieter ein nicht gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind ist (siehe Beispiel 5, Rz 1286). …

37.4.2 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Rz 1266–1268

Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung ist nach den §§ 140 ff ABGB zu beurteilen. Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 sind jedenfalls gesetzlich unterhaltsberechtigt. Die Begrenzung betrifft hauptsächlich Kinder, die während der Ausbildungszeit (Hochschule, höhere Schule, Lehrlingsausbildung und …

37.4.3 Mehrere Personen in einer Wohnung Rz 1269–1272

Hauptmieter sind ausschließlich mehrere gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder: Sind mehrere unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, dann ist die Nutzflächenbegrenzung von 40 m² pro Hauptmieter anzusetzen. Denn anspruchsberechtigt ist jeder Hauptmieter, den Antrag kann aus verwaltungsökonomischen …

37.5 Einkommen Rz 1273–1275

Eine Mietzinsbeihilfe steht nur insoweit zu, als das wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters, seiner in der Wohnung lebenden Angehörigen (Lebensgefährte) und von in der Wohnung lebenden weiteren Hauptmietern zusammen den Betrag von 7.300 Euro jährlich nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich …

37.6 Formerfordernisse (Nachweise) Rz 1276–1281

Der Antrag auf Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung, kann nur bei jenem FA gestellt werden, in dessen Bereich die betreffende Wohnung liegt. Folgende Unterlagen sind anzuschließen: Im Falle der Entscheidung des Gerichtes (Gemeinde) ist die Hauptmietzinserhöhung vom Gericht (Gemeinde) unter …

37.7 Berechnung und bescheidmäßige Festsetzung allgemein Rz 1282–1285
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37.8 Berechnung bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern Rz 1286
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37.9 Dauer der Zuerkennung, Anspruchsüberprüfung, Einstellung, Herabsetzung, Rückforderung Rz 1287–1291

Gemäß § 107 Abs. 10 EStG 1988 führt eine Änderung der Einkommensverhältnisse nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Beihilfe, wenn sich das Einkommen des Hauptmieters und der zu berücksichtigenden Personen insgesamt um mehr als 20% erhöht hat. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass das …

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