§ 106a Kinderfreibetrag
§ 106a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, gültig vom 15.08.2015 bis 30.12.2016. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 15.12.2012 wurden Abs. 1, 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2016 (BGBl. I Nr. 62/2018). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (1).
§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
- –440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
- –300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
- –300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.12.2012 · 4 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
- –440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
- –300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
- –300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.12.2012 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.
(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu.
(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.12.2012 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.
(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.
(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.
LStR 2002 zu § 106a insgesamt
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1249a–1249f
36.1 Kinderfreibetrag (§ 106a EStG 1988) Rz 1249a–1249f
Der im Zuge der Veranlagung zu berücksichtigende Kinderfreibetrag steht folgendem begünstigten Personenkreis und in folgender Höhe zu: Der Kinderfreibetrag (220 Euro) kann von jener Person, der der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind (Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) für mehr als sechs Monate im …