EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2013 1.1.2014

§ 106a Kinderfreibetrag

§ 106a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, gültig vom 15.12.2012 bis 14.08.2015. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 236). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2009 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 15.08.2015 (BGBl. I Nr. 118/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (1).

Fassung 15.12.2012 – 14.08.2015 idF BGBl. I Nr. 112/2012 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 15.12.2012 gegenüber der Fassung vom 31.12.2009 ↗ Nachfolgefassung ab 15.08.2015 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 14.12.2011 LStR 2002, Fassung ab 20.12.2012 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: · Abs. 2: ab 1.1.2012 (Veranlagungsjahr 2012) vgl. § 124b Z 236

§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

  • –220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
  • –132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2009 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
Abs. 1 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.

(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

LStR 2002 zu § 106a insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1249a–1249f
36.1 Kinderfreibetrag (§ 106a EStG 1988) Rz 1249a–1249f

Der im Zuge der Veranlagung zu berücksichtigende Kinderfreibetrag steht folgendem begünstigten Personenkreis und in folgender Höhe zu: Der Kinderfreibetrag (220 Euro) kann von jener Person, der der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind (Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) für mehr als sechs Monate im …

Ältere Anwendungsregeln 1
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