EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 106a Kinderfreibetrag

§ 106a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2009, gültig vom 31.12.2009 bis 14.12.2012. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.04.2009 wurden Abs. 1, 2, 3 und 4 geändert. Nachfolgefassung ab 15.12.2012 (BGBl. I Nr. 112/2012). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (1).

Fassung 31.12.2009 – 14.12.2012 idF BGBl. I Nr. 151/2009 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2009 gegenüber der Fassung vom 01.04.2009 ↗ Nachfolgefassung ab 15.12.2012 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 14.12.2011 LStR 2002, Fassung ab 14.12.2011 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt⌫ entfallen

  • -220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
  • -132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.04.2009 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

§106a. (1) Für ein Kind im Sinne des §106 Abs.1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220Euro jährlich, sofern nicht ein Kinderfreibetrag nach Abs.2 geltend gemacht wird oder nach Abs.3 zusteht.

§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

Abs. 1
— neu eingefügt —
  • -220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
  • -132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.04.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Wird für dasselbe Kind im Sinne des §106 Abs.1 von einem anderen Steuerpflichtigen ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, beträgt der Kinderfreibetrag 132Euro jährlich pro Steuerpflichtigem.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.

(3) Steht für ein Kind ⌫ entfallenein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.04.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Für ein Kind im Sinne des §106 Abs.2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.

(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag ⌫ entfallengeltend gemacht wird, anzuführen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.04.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs.3 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs.2 nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach §33 Abs.3 hat.

(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

Gegenüber der Fassung vom 01.04.2009 entfallen: Abs. 5
Abs. 5

(5) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

— entfallen —

LStR 2002 zu § 106a insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1249a–1249f
36.1 Kinderfreibetrag (§ 106a EStG 1988) Rz 1249a–1249f

Der im Zuge der Veranlagung zu berücksichtigende Kinderfreibetrag steht folgendem begünstigten Personenkreis und in folgender Höhe zu: Der Kinderfreibetrag (220 Euro) kann von jener Person, der der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind (Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) für mehr als sechs Monate im …

Ältere Anwendungsregeln 1
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