EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 106a Kinderfreibetrag

§ 106a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2009, gültig vom 01.04.2009 bis 30.12.2009. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 149). Nachfolgefassung ab 31.12.2009 (BGBl. I Nr. 151/2009).

Fassung 01.04.2009 – 30.12.2009 idF BGBl. I Nr. 26/2009 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet Nachfolgefassung ab 31.12.2009 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 12.01.2009 LStR 2002, Fassung ab 10.12.2008 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.2009 (Veranlagungsjahr 2009) · § 124b Z 149 idF BGBl. I Nr. 26/2009

§106a. (1) Für ein Kind im Sinne des §106 Abs.1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220Euro jährlich, sofern nicht ein Kinderfreibetrag nach Abs.2 geltend gemacht wird oder nach Abs.3 zusteht.

(2) Wird für dasselbe Kind im Sinne des §106 Abs.1 von einem anderen Steuerpflichtigen ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, beträgt der Kinderfreibetrag 132Euro jährlich pro Steuerpflichtigem.

(3) Für ein Kind im Sinne des §106 Abs.2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.

(4) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs.3 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs.2 nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach §33 Abs.3 hat.

(5) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 106a

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