§ 106 Kinder, (Ehe)Partnerschaften
§ 106 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, gültig seit 01.01.2010. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 157). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2009 wurden Abs. 1, 2, 3 und 4 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1), LStR 2002 (1).
§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs.3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach §33 Abs.3 zusteht.
§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7512–7513
28.2 Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung (§ 40 EStG 1988) Rz 7512–7513
Die Einkommensermittlung und eine sich daraus ergebende Gutschrift der Negativsteuer (siehe LStR 2002 Rz 811) erfolgt im Wege der Veranlagung. Wurde im Antragsjahr kein Einkommen bezogen, kann gemäß § 40 EStG 1988 zwecks Erstattung des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages eine …
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach §33 Abs.4 Z3 zusteht.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.
(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit ⌫ entfallenmindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(3) (Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs.1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.
(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
LStR 2002 zu § 106 insgesamt
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1246–1249
36 KINDER, (EHE)PARTNERSCHAFTEN (§ 106 EStG 1988) Rz 1246–1249
Die steuerliche Abgeltung der Kinderlasten erfolgt mit der Gewährung des Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 EStG 1988) sowie durch den Kinderfreibetrag (§ 106a EStG 1988). Als Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 gelten: Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als …