§ 106 Kinder, (Ehe)Partnerschaften
§ 106 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2009, gültig vom 01.01.2009 bis 31.12.2009. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 157). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurden Abs. 1, 2, 3 und 4 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2010 (BGBl. I Nr. 135/2009). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1), LStR 2002 (3).
§106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs.3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach §33 Abs.3 zusteht.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7512–7515
28.2 Erstattung von Absetzbeträgen (§ 40 EStG 1988) Rz 7512–7515
Unterbleiben einer Veranlagung, Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) oder den Alleinerzieherabsetzbetrag, Es werden keine ausländischen Einkünfte bezogen.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach §33 Abs.4 Z3 zusteht.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b zusteht.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach §33 Abs.4 Z3 zusteht.
(3) (Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs.1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(3) (Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
(3) (Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs.1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des §1 Abs.4 sind die Abs.1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
LStR 2002 zu § 106 insgesamt
LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 1246–1272
36 KINDER, (EHE)PARTNERSCHAFTEN (§ 106 EStG 1988) Rz 1246–1249
Die steuerliche Abgeltung der Kinderlasten erfolgt mit der Gewährung des Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 EStG 1988). Kinder haben daher auf die direkte Besteuerung des Einkommens keinen Einfluss. Als Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 gelten: Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder …
37.4.2 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Rz 1266–1268
Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung ist nach den §§ 140 ff ABGB zu beurteilen. Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 sind jedenfalls gesetzlich unterhaltsberechtigt. Die Begrenzung betrifft hauptsächlich Kinder, die während der Ausbildungszeit (Hochschule, höhere Schule, Lehrlingsausbildung und …
37.4.3 Mehrere Personen in einer Wohnung Rz 1269–1272
Hauptmieter sind ausschließlich mehrere gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder: Sind mehrere unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, dann ist die Nutzflächenbegrenzung von 40 m² pro Hauptmieter anzusetzen. Denn anspruchsberechtigt ist jeder Hauptmieter, den Antrag kann aus verwaltungsökonomischen …