EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2008 1.1.2009

§ 106

§ 106 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 798/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 31.12.2008. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 26). Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2009 (BGBl. I Nr. 26/2009). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1), LStR 2002 (3).

Fassung 31.12.1996 – 31.12.2008 idF BGBl. Nr. 798/1996 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.1996 gegenüber der Fassung vom 01.12.1993 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2009 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 05.12.2007 LStR 2002, Fassung ab 21.11.2007 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 4 · ab 1. 1. 1995 (Veranlagungsjahr 1995) · § 124b Z 26 idF BGBl. Nr. 798/1996

Kinder, (Ehe)Partnerschaften

§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7512–7515
28.2 Erstattung von Absetzbeträgen (§ 40 EStG 1988) Rz 7512–7515

Unterbleiben einer Veranlagung, Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) oder den Alleinerzieherabsetzbetrag, Es werden keine ausländischen Einkünfte bezogen.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b zusteht.

(3) (Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4
— neu eingefügt —

(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

LStR 2002 zu § 106 insgesamt

LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 1246–1272
36 KINDER, (EHE)PARTNERSCHAFTEN (§ 106 EStG 1988) Rz 1246–1249

Die steuerliche Abgeltung der Kinderlasten erfolgt mit der Gewährung des Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 EStG 1988). Kinder haben daher auf die direkte Besteuerung des Einkommens keinen Einfluss. Als Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 gelten: Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder …

37.4.2 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Rz 1266–1268

Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung ist nach den §§ 140 ff ABGB zu beurteilen. Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 sind jedenfalls gesetzlich unterhaltsberechtigt. Die Begrenzung betrifft hauptsächlich Kinder, die während der Ausbildungszeit (Hochschule, höhere Schule, Lehrlingsausbildung und …

37.4.3 Mehrere Personen in einer Wohnung Rz 1269–1272

Hauptmieter sind ausschließlich mehrere gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder: Sind mehrere unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, dann ist die Nutzflächenbegrenzung von 40 m² pro Hauptmieter anzusetzen. Denn anspruchsberechtigt ist jeder Hauptmieter, den Antrag kann aus verwaltungsökonomischen …

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