EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 105a Aktivitätsfreibetrag

§ 105a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2026, gültig seit 01.01.2027. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 500).

Fassung 01.01.2027 – offen idF BGBl. I Nr. 88/2026 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet Stammfassung Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 21.04.2026 LStR 2002, Fassung ab 18.12.2025

§ 105a. (1) Hat ein Steuerpflichtiger das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht und einen Anspruch auf eine Alterspension nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG, ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag ein Aktivitätsfreibetrag zu berücksichtigen, soweit begünstigte Einkünfte gemäß Abs. 2 vorliegen. Als Alterspension gelten auch gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und ein Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965, BGBl. Nr. 340/1965 oder vergleichbaren Bestimmungen, sowie aus vergleichbaren Einrichtungen und Bestimmungen im EU/EWRRaum.

Dies gilt für:

  • 1.Steuerpflichtige, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufschieben.
  • 2.Steuerpflichtige, die eine Alterspension aus der Pensionsversicherung beziehen, sofern sie im Zeitpunkt des Pensionsantritts Versicherungszeiten nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG oder für den Pensionsantritt erforderliche vergleichbare (Abs. 1 zweiter Satz) anspruchsbegründende Versicherungszeiten
    • a)als männliche Steuerpflichtige im Ausmaß von mindestens 480 Versicherungsmonaten oder
    • b)als weibliche Steuerpflichtige im Ausmaß von mindestens 408 Versicherungsmonaten

    erworben haben. Die Anzahl von 408 Versicherungsmonaten erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalenderjahr 2033 jeweils zum 1. Jänner um weitere zwölf Monate. Wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufgeschoben, ist hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Versicherungsmonaten gemäß lit. b auf das erforderliche Ausmaß im Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters abzustellen.

Wird die Alterspension als Teilpension gemäß § 4a APG in Anspruch genommen, entfällt das Erfordernis erworbener Mindestversicherungszeiten für die Dauer der Inanspruchnahme.

(2) Begünstigte Einkünfte sind Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit, die ab dem Monat erzielt werden, in dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Eine aktive Erwerbstätigkeit liegt insbesondere nicht vor bei

      • –Einkünften aus einer früheren Tätigkeit in einem Betrieb (zB betriebliche Versorgungsrenten),
      • –überwiegend aus der Verpachtung von Betriebsvermögen resultierenden Einkünften und
      • –Einkünften aus einer Beteiligung als kapitalistischer Mitunternehmer gemäß § 23a Abs. 2.

(3) Nicht zu den begünstigten Einkünften (Abs. 2) zählen

      • –sonstige Bezüge gemäß § 67 sowie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68, soweit diese nach diesen Bestimmungen steuerlich begünstigt sind,
      • –Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz anwendbar ist, und
      • –Einkünfte, auf die § 24 Abs. 4 oder § 37 anwendbar ist.

(4) Der Aktivitätsfreibetrag beträgt für einen Steuerpflichtigen maximal 1 250 Euro pro Monat, in dem begünstigte Einkünfte (Abs. 2) erzielt werden. Im Rahmen der Veranlagung ist der Aktivitätsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, höchstens aber in Höhe des Gesamtbetrags der begünstigten Einkünfte.

(5) Für Steuerpflichtige gemäß Abs. 1 Z 2, die den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nehmen, gilt:

  • 1.Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 steht nicht zu. § 16 Abs. 1 Z 6 bleibt unabhängig davon anwendbar.
  • 2.§ 41 Abs. 1 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn die begünstigten Einkünfte in einem Monat den Aktivitätsfreibetrag übersteigen.
  • 3.Bei begünstigten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht der Freibetrag von 620 Euro gemäß § 67 Abs. 1 nicht zu.

(6) Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Steuerpflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrages nachzuweisen (zB Versicherungsdatenauszug, Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle).

(7) Für die Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrages beim Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer diesem auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Eine Haftung des Arbeitgebers nach § 82 besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung des Arbeitnehmers beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.

(8) Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahme nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 105a

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