EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Jänner 2026
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
Heute 1.1.2026 1.1.2027

§ 105 Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

§ 105 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001, gültig seit 27.06.2001. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 59). Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1), LStR 2002 (2).

Fassung 27.06.2001 – offen idF BGBl. I Nr. 59/2001 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.06.2001 gegenüber der Fassung vom 01.12.1993 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 08.05.2025 LStR 2002, Fassung ab 18.12.2025 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002) · § 124b Z 59 idF BGBl. I Nr. 59/2001

§ 105. Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

§ 105. Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 105

EStR 2000 zu § 105 insgesamt

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7588–7604
28.7 Progressionsvorbehalt Rz 7588–7604

In einem ersten Schritt ist das progressionswirksame Welteinkommen inklusive ausländischer Progressionseinkünfte zu ermitteln. Dabei sind gegebenenfalls Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und sonstige Freibeträge (§§ 41 und 105 EStG 1988) abzuziehen, wobei für die Ermittlung der …

LStR 2002 zu § 105 insgesamt

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 18–1245
3.2 Allgemeines zu den einzelnen Steuerbefreiungen Rz 18–22

Im Einkommensteuergesetz sind außerhalb des § 3 Abs. 1 EStG 1988 noch zusätzliche Steuerbefreiungen vorgesehen (zB § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988). Außerhalb des Einkommensteuergesetzes bestehen Steuerbefreiungen noch in anderen Regelungen (zB in § 33 des …

35 INHABER VON AMTSBESCHEINIGUNGEN UND OPFERAUSWEISEN (§ 105 EStG 1988) Rz 1244–1245

Der Freibetrag für die Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen steht nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zu (vgl. § 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Der Freibetrag gilt die speziellen Nachteile ab, die ein Steuerpflichtiger durch eine politische Verfolgung in der Zeit von 1938 bis 1945 erlitten …

Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.