§ 105 Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
§ 105 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001, gültig seit 27.06.2001. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 59). Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (2), LStR 2002 (1).
§ 105. Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
§ 105. Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 105
EStR 2000 zu § 105 insgesamt
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 4533–7604
12.2.5 Höhe des vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges Rz 4533–4533g
Ab dem Veranlagungsjahr 2001 wird der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 durch die Regelung des § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 eingeschränkt, und zwar durch eine Verlustvortragsgrenze von grundsätzlich 75%. Diese Verlustvortragsgrenze leitet sich von der Höhe des Gesamtbetrages der …
28.7 Progressionsvorbehalt Rz 7588–7604
In einem ersten Schritt ist das progressionswirksame Welteinkommen inklusive ausländischer Progressionseinkünfte zu ermitteln. Dabei sind gegebenenfalls Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und sonstige Freibeträge (§§ 41, 104 und 105 EStG 1988) abzuziehen, wobei für die Ermittlung der …
LStR 2002 zu § 105 insgesamt
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1244–1245
35 INHABER VON AMTSBESCHEINIGUNGEN UND OPFERAUSWEISEN (§ 105 EStG 1988) Rz 1244–1245
Der Freibetrag für die Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen steht nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zu (vgl. § 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Der Freibetrag gilt die speziellen Nachteile ab, die ein Steuerpflichtiger durch eine politische Verfolgung in der Zeit von 1938 bis 1945 erlitten …