§ 105
§ 105 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 26.06.2001. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 27.06.2001 (BGBl. I Nr. 59/2001). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (3), LStR 2002 (1).
Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
§ 105. ⌫ entfallenDen Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 10 920 S jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 entfallen: Abs. 2
(2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
EStR 2000 zu § 105 insgesamt
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 4533–7604
12.2.5 Höhe des vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges Rz 4533–4533g
Ab dem Veranlagungsjahr 2001 wird der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 durch die Regelung des § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 eingeschränkt, und zwar durch eine Verlustvortragsgrenze von grundsätzlich 75%. Diese Verlustvortragsgrenze leitet sich von der Höhe des Gesamtbetrages der …
28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528
Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 16 EStG 1988), Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 und 105 EStG 1988), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988) und/oder die Einschleifregelung …
28.7 Progressionsvorbehalt Rz 7588–7604
In einem ersten Schritt ist zur Ermittlung des progressionswirksamen Welteinkommens zunächst das inländische (= nicht DBA-befreite) Einkommen zu ermitteln. Davon sind gegebenenfalls Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und sonstige Abzüge (§§ 41, 104 und 105 EStG 1988) abzuziehen. Sodann …
LStR 2002 zu § 105 insgesamt
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1244–1245
35 INHABER VON AMTSBESCHEINIGUNGEN UND OPFERAUSWEISEN (§ 105 EStG 1988) Rz 1244–1245
Der Freibetrag für die Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen steht nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zu (vgl. § 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Der Freibetrag gilt die speziellen Nachteile ab, die ein Steuerpflichtiger durch eine politische Verfolgung in der Zeit von 1938 bis 1945 erlitten …