EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 104

§ 104 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 26.06.2001. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.12.1989 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 27.06.2001 (BGBl. I Nr. 118/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (2), LStR 2002 (1).

Fassung 01.12.1993 – 26.06.2001 idF BGBl. Nr. 818/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.12.1993 gegenüber der Fassung vom 30.12.1989 ↗ Nachfolgefassung ab 27.06.2001 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 · ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) · Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Landarbeiterfreibetrag

§ 104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) von jährlich 2 340 S abzuziehen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.1989 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1
— neu eingefügt —

§ 104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) von jährlich 2 340 S abzuziehen.

(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 21) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.

EStR 2000 zu § 104 insgesamt

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 4533–7604
12.2.5 Höhe des vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges Rz 4533–4533g

Ab dem Veranlagungsjahr 2001 wird der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 durch die Regelung des § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 eingeschränkt, und zwar durch eine Verlustvortragsgrenze von grundsätzlich 75%. Diese Verlustvortragsgrenze leitet sich von der Höhe des Gesamtbetrages der …

28.7 Progressionsvorbehalt Rz 7588–7604

In einem ersten Schritt ist zur Ermittlung des progressionswirksamen Welteinkommens zunächst das inländische (= nicht DBA-befreite) Einkommen zu ermitteln. Davon sind gegebenenfalls Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und sonstige Abzüge (§§ 41, 104 und 105 EStG 1988) abzuziehen. Sodann …

LStR 2002 zu § 104 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1242–1243
34 LANDARBEITERFREIBETRAG (§ 104 EStG 1988) Rz 1242–1243

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich oder überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Sinne des § 21 EStG 1988 beschäftigt sein. Ist eine Kistenfabrik als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § …

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