§ 104
§ 104 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 29.12.1989. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 30.12.1989 (BGBl. Nr. 660/1989). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (2), LStR 2002 (1).
Landarbeiterfreibetrag
§ 104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der
Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer
(Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)
abzuziehen. Dieser beträgt
täglich ............................................. 7,50 S,
wöchentlich ......................................... 45, - S,
monatlich ........................................... 195, - S,
jährlich ............................................ 2 340, - S.
Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen. Der Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer
- 1.keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
- 2.eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
- 3.nur vorübergehend beschäftigt wird (§ 69).
(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 21) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.
EStR 2000 zu § 104 insgesamt
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 4533–7604
12.2.5 Höhe des vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges Rz 4533–4533g
Ab dem Veranlagungsjahr 2001 wird der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 durch die Regelung des § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 eingeschränkt, und zwar durch eine Verlustvortragsgrenze von grundsätzlich 75%. Diese Verlustvortragsgrenze leitet sich von der Höhe des Gesamtbetrages der …
28.7 Progressionsvorbehalt Rz 7588–7604
In einem ersten Schritt ist zur Ermittlung des progressionswirksamen Welteinkommens zunächst das inländische (= nicht DBA-befreite) Einkommen zu ermitteln. Davon sind gegebenenfalls Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und sonstige Abzüge (§§ 41, 104 und 105 EStG 1988) abzuziehen. Sodann …
LStR 2002 zu § 104 insgesamt
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1242–1243
34 LANDARBEITERFREIBETRAG (§ 104 EStG 1988) Rz 1242–1243
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich oder überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Sinne des § 21 EStG 1988 beschäftigt sein. Ist eine Kistenfabrik als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § …