§ 103 Zuzugsbegünstigung
§ 103 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004, gültig vom 31.12.2004 bis 14.08.2015. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.12.2000 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 15.08.2015 (BGBl. I Nr. 118/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (4).
§ 103. (1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Dabei kann auch die für eine Begünstigung in Betracht kommende Besteuerungsgrundlage oder die darauf entfallende Steuer mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8201–8206
31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998) Rz 8201–8206
Diese "alte" Zuzugsbegünstigung (§ 103 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993) steht für Neuzuzüge nicht mehr zur Verfügung. In Betracht kommen lediglich Verlängerungen bescheidmäßig bereits erteilter Zuzugsbegünstigungen und allenfalls …
(2) Abs. 1 ist auf Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen diesem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8201–8206
31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998) Rz 8201–8206
Diese "alte" Zuzugsbegünstigung (§ 103 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993) steht für Neuzuzüge nicht mehr zur Verfügung. In Betracht kommen lediglich Verlängerungen bescheidmäßig bereits erteilter Zuzugsbegünstigungen und allenfalls …
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde in öffentlichem Interesse gelegen ist.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.2000 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde in öffentlichem Interesse gelegen ist.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8201–8206
31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998) Rz 8201–8206
Diese "alte" Zuzugsbegünstigung (§ 103 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993) steht für Neuzuzüge nicht mehr zur Verfügung. In Betracht kommen lediglich Verlängerungen bescheidmäßig bereits erteilter Zuzugsbegünstigungen und allenfalls …
EStR 2000 zu § 103 insgesamt
EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 4853–8207c
16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210
Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Keine Buchführungspflicht Buchführungspflicht nach Maßgabe der §§ 124, 125 BAO Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 nicht möglich Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 möglich Keine gesetzliche Nutzungsdauer für erworbenen Firmenwert …
14.9 Aufwendungen iZm steuerfreien oder dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 EStG 1988 unterliegenden Einkünften (§ 20 Abs. 2 EStG 1988) Rz 4853–4873
Einnahmen, die im Inland auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens gemäß § 103 EStG 1988 oder gemäß § 48 BAO nicht steuerpflichtig sind, führen zu einem Abzugsverbot der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.
31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998) Rz 8201–8206
Diese "alte" Zuzugsbegünstigung (§ 103 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993) steht für Neuzuzüge nicht mehr zur Verfügung. In Betracht kommen lediglich Verlängerungen bescheidmäßig bereits erteilter Zuzugsbegünstigungen und allenfalls …