EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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8. TEIL · SONDERVORSCHRIFTEN

§ 103 Zuzugsbegünstigung

§ 103 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004, gültig vom 31.12.2004 bis 14.08.2015. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.12.2000 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 15.08.2015 (BGBl. I Nr. 118/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (5).

Fassung 31.12.2004 – 14.08.2015 idF BGBl. I Nr. 180/2004 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2004 gegenüber der Fassung vom 30.12.2000 ↗ Nachfolgefassung ab 15.08.2015 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 26.06.2006 LStR 2002, Fassung ab 02.05.2006 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 103. (1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Dabei kann auch die für eine Begünstigung in Betracht kommende Besteuerungsgrundlage oder die darauf entfallende Steuer mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8201–8206
31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998) Rz 8201–8206

Diese "alte" Zuzugsbegünstigung (§ 103 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993) steht für Neuzuzüge nicht mehr zur Verfügung. In Betracht kommen lediglich Verlängerungen bescheidmäßig bereits erteilter Zuzugsbegünstigungen und allenfalls …

(2) Abs. 1 ist auf Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen diesem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8201–8206
31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998) Rz 8201–8206

Diese "alte" Zuzugsbegünstigung (§ 103 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993) steht für Neuzuzüge nicht mehr zur Verfügung. In Betracht kommen lediglich Verlängerungen bescheidmäßig bereits erteilter Zuzugsbegünstigungen und allenfalls …

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde in öffentlichem Interesse gelegen ist.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.2000 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3
— neu eingefügt —

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde in öffentlichem Interesse gelegen ist.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8201–8206
31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998) Rz 8201–8206

Diese "alte" Zuzugsbegünstigung (§ 103 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993) steht für Neuzuzüge nicht mehr zur Verfügung. In Betracht kommen lediglich Verlängerungen bescheidmäßig bereits erteilter Zuzugsbegünstigungen und allenfalls …

EStR 2000 zu § 103 insgesamt

EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 4853–8207c
14.9 Aufwendungen in Zusammenhang mit steuerfreien, endbesteuerten oder dem besonderen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 unterliegenden Einnahmen (§ 20 Abs. 2 EStG 1988) Rz 4853–4871

Einnahmen, die im Inland auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens gemäß § 103 EStG 1988 oder gemäß § 48 BAO nicht steuerpflichtig sind, führen zu einem Abzugsverbot der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.

16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210

Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Keine Buchführungspflicht Buchführungspflicht nach Maßgabe der §§ 124, 125 BAO Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 nicht möglich Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 möglich Keine gesetzliche Nutzungsdauer für erworbenen Firmenwert …

29.5 Ausländische Anleger Rz 7772–7780

Haben Personen neben ihrem ausländischen Wohnsitz einen weiteren österreichischen Wohnsitz, so unterliegen sie - ungeachtet einer nach Doppelbesteuerungsabkommen allenfalls gegebenen ausländischen Ansässigkeit - innerstaatlich der unbeschränkten Steuerpflicht. § 98 Z 5 EStG 1988 ist auf sie nicht …

31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998) Rz 8201–8206

Diese "alte" Zuzugsbegünstigung (§ 103 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993) steht für Neuzuzüge nicht mehr zur Verfügung. In Betracht kommen lediglich Verlängerungen bescheidmäßig bereits erteilter Zuzugsbegünstigungen und allenfalls …

31.4 Zuzugsbegünstigung in der Fassung des BBG 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 und des AbGÄG 2004, BGBl I Nr. 180/2004 Rz 8207–8207c
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