EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 103

§ 103 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 31.05.2000. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 31.07.1992 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 01.06.2000 (BGBl. I Nr. 29/2000). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (5).

Fassung 01.12.1993 – 31.05.2000 idF BGBl. Nr. 818/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.12.1993 gegenüber der Fassung vom 31.07.1992 ↗ Nachfolgefassung ab 01.06.2000 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) · Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

8. TEIL

SONDERVORSCHRIFTEN

Zuzugsbegünstigung

§ 103. (1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für ⌫ entfallendie Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Das öffentliche Interesse ist für jedes Veranlagungsjahr durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Finanzen nachzuweisen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.07.1992 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 103. (1) Bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten, kann der Bundesminister für Finanzen für einen bestimmten Zeitraum die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anordnen. Für diese Anordnung gilt folgendes:

§ 103. (1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Das öffentliche Interesse ist für jedes Veranlagungsjahr durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Finanzen nachzuweisen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8201–8206
31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998) Rz 8201–8206

Diese "alte" Zuzugsbegünstigung (§ 103 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993) steht für Neuzuzüge nicht mehr zur Verfügung. In Betracht kommen lediglich Verlängerungen bescheidmäßig bereits erteilter Zuzugsbegünstigungen und allenfalls …

(2) Abs. 1 ist auf Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen diesem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind.⌫ entfallen

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.07.1992 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Abs. 1 ist auf Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann von dieser Frist ganz oder teilweise absehen, wenn der Zuzug im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, Wissenschaft oder sonst im allgemeinen Interesse liegt.

(2) Abs. 1 ist auf Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen diesem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8201–8206
31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998) Rz 8201–8206

Diese "alte" Zuzugsbegünstigung (§ 103 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993) steht für Neuzuzüge nicht mehr zur Verfügung. In Betracht kommen lediglich Verlängerungen bescheidmäßig bereits erteilter Zuzugsbegünstigungen und allenfalls …

Gegenüber der Fassung vom 31.07.1992 entfallen: Abs. 3, Abs. 4
Abs. 3

(3) Abs. 1 kann bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auch auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung ihres ausländischen Wohnsitzes einen zweiten Wohnsitz in Österreich begründen.

— entfallen —
Abs. 4

(4) Bei Personen, deren Zuzug der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei den nach Abs. 1 begünstigungsfähigen Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Das öffentliche Interesse ist für jedes Veranlagungsjahr durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nachzuweisen. Nach Aufgabe ihrer steuerlich begünstigten Tätigkeit ist die Inanspruchnahme einer Zuzugsbegünstigung nach Abs. 1 bis 3 zulässig.

— entfallen —

EStR 2000 zu § 103 insgesamt

EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 4853–8207
14.9 Aufwendungen in Zusammenhang mit steuerfreien, endbesteuerten oder dem besonderen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 unterliegenden Einnahmen (§ 20 Abs. 2 EStG 1988) Rz 4853–4871

Einnahmen, die im Inland auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens gemäß § 103 EStG 1988 oder gemäß § 48 BAO nicht steuerpflichtig sind, führen zu einem Abzugsverbot der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.

16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210

Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Keine Buchführungspflicht Buchführungspflicht nach Maßgabe der §§ 124, 125 BAO Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 nicht möglich Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 möglich Keine gesetzliche Nutzungsdauer für erworbenen Firmenwert …

29.5 Ausländische Anleger Rz 7772–7780

Haben Personen neben ihrem ausländischen Wohnsitz einen weiteren österreichischen Wohnsitz, so unterliegen sie - ungeachtet einer nach Doppelbesteuerungsabkommen allenfalls gegebenen ausländischen Ansässigkeit - innerstaatlich der unbeschränkten Steuerpflicht. § 98 Z 5 EStG 1988 ist auf sie nicht …

31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998) Rz 8201–8206

Diese "alte" Zuzugsbegünstigung (§ 103 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993) steht für Neuzuzüge nicht mehr zur Verfügung. In Betracht kommen lediglich Verlängerungen bescheidmäßig bereits erteilter Zuzugsbegünstigungen und allenfalls …

31.4 Zuzugsbegünstigung in der Fassung des BBG 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 Rz 8207
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