EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2022 1.1.2023

§ 102 Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

§ 102 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, gültig vom 30.10.2019 bis 27.10.2022. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 344). Gegenüber der Vorfassung vom 15.08.2018 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 28.10.2022 (BGBl. I Nr. 163/2022). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (10), LStR 2002 (7).

Fassung 30.10.2019 – 27.10.2022 idF BGBl. I Nr. 103/2019 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.10.2019 gegenüber der Fassung vom 15.08.2018 ↗ Nachfolgefassung ab 28.10.2022 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 06.05.2021 LStR 2002, Fassung ab 20.12.2021 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 und 3 ab 1.1.2020 (Veranlagungsjahr 2020) vgl. § 124b Z 344

§ 102. (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:

  • 1.Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist.
    • 2. a)Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die
      • –zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,
      • –zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder
      • –zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1 Z 2

      gehören.

    • b)Lohnsteuerpflichtige Einkünfte gemäß § 70 Abs. 2 Z 1, wenn
      • –andere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen wurden, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
      • –im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

      § 41 Abs. 3 ist dabei sinngemäß anzuwenden.

  • 3.Nicht unter Z 2 lit. b fallende lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte, von denen eine ⌫ entfallenAbzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
  • 4.Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.

Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 4, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.08.2018 · 10 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 1
— neu eingefügt —
  • 2. a)Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die
Abs. 1 Z 3
  • 3.Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
  • 3.Nicht unter Z 2 lit. b fallende lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte, von denen eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
Abs. 1 Z 1 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,
Abs. 1 Z 1 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder
Abs. 1 Z 1 Teilstrich
— neu eingefügt —
Abs. 1 Z 1 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

gehören.

Abs. 1 Z 1 lit. b
— neu eingefügt —
Abs. 1 Z 1 lit. b Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –andere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen wurden, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
Abs. 1 Z 1 lit. b Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Abs. 1 Z 1 lit. b (Schlussteil)
— neu eingefügt —

§ 41 Abs. 3 ist dabei sinngemäß anzuwenden.

EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 7951–8044
30.1.6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) Rz 7951–7964 zu Z 1

Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unterbleibt gemäß § 98 Abs. 1 Z 4 letzter Satz EStG 1988, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) erfasst wurden. Damit soll eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung in …

30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8005 zu Z 2 und 3

Die Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht wird entweder durch Steuerabzug (§§ 70, 93 und 99 EStG 1988) oder durch Veranlagung (§ 102 EStG 1988) erhoben. Ist ein Steuerabzug vorzunehmen, ist nach Maßgabe des § 102 EStG 1988 die Einkommensteuer damit abgegolten oder eine (nachträgliche) …

30.2.2.5.2 Entlastung auf Grund der DBA-Entlastungsverordnung oder auf Grund von DBA Rz 8021a–8031 zu Z 3

Bei Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen und Vortragsveranstaltungen kann von der Einbehaltung der Abzugsteuer aus Vereinfachungsgründen Abstand genommen werden, wenn auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Fall einer nachträglichen Antragsveranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine …

30.2.3. Veranlagung Rz 8032–8039 zu Z 1, 2 und 4; Z 3; Z 2

§ 102 Abs. 1 EStG 1988 unterscheidet zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht bezweckt eine Zusammenrechnung von Einkünften iSd § 98 EStG 1988. Ist bereits ein Steuerabzug erfolgt, sind die einbehaltenen Beträge …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044 zu Z 2; Z 3

Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 EStG 1988) sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht abzugsfähig (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Betriebsausgaben und Werbungskosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit Einkünften iSd § 98 EStG 1988 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. …

(2) Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes:

  • 1.Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
  • 2.Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1 Z 3 stammen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.
  • 3.Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.
EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 7343–8059a
27.4 Einkünfte aus der Verwertung von Patentrechten (§ 38 Abs. 1 bis 3 EStG 1988) Rz 7343–7363 zu Z 3

Die Tarifbegünstigung des § 38 Abs. 1 EStG 1988 steht gemäß § 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 beschränkt Steuerpflichtigen nicht zu.

30.2.3. Veranlagung Rz 8032–8039 zu Z 3

§ 102 Abs. 1 EStG 1988 unterscheidet zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht bezweckt eine Zusammenrechnung von Einkünften iSd § 98 EStG 1988. Ist bereits ein Steuerabzug erfolgt, sind die einbehaltenen Beträge …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044 zu Z 3

Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 EStG 1988) sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht abzugsfähig (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Betriebsausgaben und Werbungskosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit Einkünften iSd § 98 EStG 1988 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. …

Verlustabzug Rz 8059–8059a zu Z 2
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LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 578
7.11.2 Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen Rz 578 zu Z 2

Beschränkt Steuerpflichtige können jene Sonderausgaben geltend machen, die sich auf das Inland beziehen. Darunter fallen: Rentenzahlungen mit Inlandsbezug (Rentenempfänger ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig oder es liegt eine Rente über eine Liegenschaft in Österreich vor) …

(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 9 000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8201–8201h
31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998) Rz 8201–8201h

Der pauschale Durchschnittssteuersatz wird ausschließlich auf Auslandseinkünfte (auch endbesteuerte Einkünfte) angewendet. Im ersten Schritt werden die Auslandseinkünfte mit diesem Steuersatz multipliziert. Im zweiten Schritt werden zu diesem Zwischenergebnis 4.500 Euro (Hälfte des in § 102 Abs. 3 …

EStR 2000 zu § 102 insgesamt

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 7994–8059a
30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8005

Die Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht wird entweder durch Steuerabzug (§§ 70, 93 und 99 EStG 1988) oder durch Veranlagung (§ 102 EStG 1988) erhoben. Ist ein Steuerabzug vorzunehmen, ist nach Maßgabe des § 102 EStG 1988 die Einkommensteuer damit abgegolten oder eine (nachträgliche) …

30.2.2.5 Entlastung steuerabzugspflichtiger Einkünfte Rz 8016–8017

Methoden zur Entlastung steuerabzugspflichtiger Einkünfte sind: Abstandnahme vom Steuerabzug durch den Abzugspflichtigen (Entlastung an der Quelle), Erstattung nach § 240 BAO, Veranlagung nach § 102 EStG 1988.

Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058

Die Progressionsermäßigung gemäß § 38 EStG 1988 für Verwertung von Patentrechten ist bei beschränkter Steuerpflicht ausgeschlossen (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Die Ermittlung des Steuersatzes erfolgt bei beschränkt Steuerpflichtigen auf Grundlage des § 33 in Verbindung mit § 102 Abs. 3 EStG 1988. …

Verlustabzug Rz 8059–8059a
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LStR 2002 zu § 102 insgesamt

LStR 2002: 6 Abschnitte · Rz 1241a–1241m
33a.2 Zuständigkeit Rz 1241g

Zuständig für die Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt Österreich. Erfolgt ein Lohnsteuerabzug, obwohl ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreich kein Besteuerungsrecht zuweist, liegt die Zuständigkeit für die Lohnsteuerrückerstattung bei beschränkt …

33a.3 Werbungskosten Rz 1241h–1241i

Wenn ein Antrag auf Veranlagung gem. § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gestellt wird, sind Werbungskosten bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern insoweit zu berücksichtigen, als sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 stehen. Der allgemeine …

33a.4 Sonderausgaben Rz 1241j

Beschränkt Steuerpflichtige können jene Sonderausgaben geltend machen, die sich auf das Inland beziehen (siehe Rz 578). Das Sonderausgabenpauschale ist letztmalig in der Veranlagung 2020 zu berücksichtigen.

33a.5 Außergewöhnliche Belastung Rz 1241k
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33a.6 Berechnung der Steuer Rz 1241l–1241m
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33A VERANLAGUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER ARBEITNEHMER Rz 1241a–1241f
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Ältere Anwendungsregeln 6
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