EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
April 2013
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Heute 1.1.2013 1.1.2014

§ 102 Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

§ 102 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2012, gültig vom 01.04.2012 bis 30.12.2016. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.04.2009 wurden Abs. 1 und 4 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2016 (BGBl. I Nr. 117/2016). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (13), LStR 2002 (7).

Fassung 01.04.2012 – 30.12.2016 idF BGBl. I Nr. 22/2012 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.04.2012 gegenüber der Fassung vom 01.04.2009 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2016 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 14.12.2011 LStR 2002, Fassung ab 20.12.2012 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.2013 (vgl. § 124b Z 217)

§ 102. (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:

  • 1.Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist.
  • 2.Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die
    • –zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,
    • –zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder
    • –zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1 Z 2
  • 3.Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
  • 4.Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.04.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 4
— neu eingefügt —
  • 4.Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.
EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 7516–8060
28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528 zu Z 3

Beschränkt Steuerpflichtige sind nach Maßgabe des § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ebenfalls berechtigt, eine Veranlagung zu beantragen. Im Rahmen dieser Veranlagung sind auch die im Lohnsteuerabzugsweg nicht berücksichtigten Steuerfreistellungen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Eine …

30 Beschränkte Steuerpflicht (§ 98 bis 102 EStG 1988) Rz 7901–7908a zu Z 3

Einkünfte iSd § 98 EStG 1988 unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie wirtschaftlich bereits bei einer anderen Einkunftsart erfasst wurden. Dieses Prinzip der Vermeidung einer (wirtschaftlichen) Doppelbesteuerung bei tatbestandlichen Überschneidungen von Einkünften nach § 98 EStG …

30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8004b zu Z 2 und 3

Die Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht wird entweder durch Steuerabzug (§§ 70, 93 und 99 EStG 1988) oder durch Veranlagung (§ 102 EStG 1988) erhoben. Ist ein Steuerabzug vorzunehmen, ist nach Maßgabe des § 102 EStG 1988 die Einkommensteuer damit abgegolten oder eine (nachträgliche) …

30.2.2.5.2 Entlastung auf Grund der DBA-Entlastungsverordnung oder auf Grund von DBA Rz 8021a–8031 zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …
30.2.3. Veranlagung Rz 8032–8039 zu Z 1 und 2; Z 3

§ 102 Abs. 1 EStG 1988 unterscheidet zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht bezweckt eine Zusammenrechnung von Einkünften iSd § 98 EStG 1988. Ist bereits ein Steuerabzug erfolgt, sind die einbehaltenen Beträge …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044 zu Z 2

Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 EStG 1988) sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht abzugsfähig (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Betriebsausgaben und Werbungskosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit Einkünften iSd § 98 EStG 1988 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. …

Werbungskosten Rz 8060 zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …

(2) Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes:

  • 1.Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
  • 2.Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1 Z 3 stammen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.
  • 3.Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.
EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 7343–8059a
27.4 Einkünfte aus der Verwertung von Patentrechten (§ 38 Abs. 1 bis 3 EStG 1988) Rz 7343–7363 zu Z 3

Die Tarifbegünstigung des § 38 Abs. 1 EStG 1988 steht gemäß § 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 beschränkt Steuerpflichtigen nicht zu.

30.2.3. Veranlagung Rz 8032–8039 zu Z 3

§ 102 Abs. 1 EStG 1988 unterscheidet zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht bezweckt eine Zusammenrechnung von Einkünften iSd § 98 EStG 1988. Ist bereits ein Steuerabzug erfolgt, sind die einbehaltenen Beträge …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044 zu Z 3

Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 EStG 1988) sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht abzugsfähig (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Betriebsausgaben und Werbungskosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit Einkünften iSd § 98 EStG 1988 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. …

Verlustabzug Rz 8059–8059a zu Z 2
Richtlinientext wird geladen …
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 578
7.11.2 Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen Rz 578 zu Z 2

Beschränkt Steuerpflichtige können jene Sonderausgaben geltend machen, die sich auf das Inland beziehen. Darunter fallen: Rentenzahlungen mit Inlandsbezug (Rentenempfänger ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig oder es liegt eine Rente über eine Liegenschaft in Österreich vor) …

(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 9 000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.

(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.04.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)

(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 7951–8044
30.1.6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Z 4 EStG 1988) Rz 7951–7964

Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unterbleibt gemäß § 98 Z 4 letzter Satz EStG 1988, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 98 Z 3 EStG 1988) erfaßt wurden. Damit soll eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung in Fällen vermieden …

30.2.2.3 Steuerabzug mit Abgeltungswirkung (Endbesteuerung) - bis Veranlagung 2004 Rz 8005

Ab der Veranlagung 2005 besteht in allen Fällen des Steuerabzuges - in denen nicht ohnedies eine Pflichtveranlagung vorzunehmen ist - ein Recht auf Antragsveranlagung (siehe auch Rz 7994 und 7996). Für Veranlagungen bis 2004 wurde durch den mit dem AbgÄG 2004 aufgehobenen § 102 Abs. 4 EStG 1988 …

30.2.3. Veranlagung Rz 8032–8039

§ 102 Abs. 1 EStG 1988 unterscheidet zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht bezweckt eine Zusammenrechnung von Einkünften iSd § 98 EStG 1988. Ist bereits ein Steuerabzug erfolgt, sind die einbehaltenen Beträge …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044

Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 EStG 1988) sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht abzugsfähig (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Betriebsausgaben und Werbungskosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit Einkünften iSd § 98 EStG 1988 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. …

EStR 2000 zu § 102 insgesamt

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 7994–8059a
30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8004b

Die Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht wird entweder durch Steuerabzug (§§ 70, 93 und 99 EStG 1988) oder durch Veranlagung (§ 102 EStG 1988) erhoben. Ist ein Steuerabzug vorzunehmen, ist nach Maßgabe des § 102 EStG 1988 die Einkommensteuer damit abgegolten oder eine (nachträgliche) …

30.2.2.5 Entlastung steuerabzugspflichtiger Einkünfte Rz 8016–8021

Methoden zur Entlastung steuerabzugspflichtiger Einkünfte sind: Abstandnahme vom Steuerabzug durch den Abzugspflichtigen (Entlastung an der Quelle), Erstattung nach § 240 BAO, Veranlagung nach § 102 EStG 1988.

Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058

Die Progressionsermäßigung gemäß § 38 EStG 1988 für Verwertung von Patentrechten ist bei beschränkter Steuerpflicht ausgeschlossen (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Die Ermittlung des Steuersatzes erfolgt bei beschränkt Steuerpflichtigen auf Grundlage des § 33 in Verbindung mit § 102 Abs. 3 EStG 1988. …

Verlustabzug Rz 8059–8059a
Richtlinientext wird geladen …

LStR 2002 zu § 102 insgesamt

LStR 2002: 6 Abschnitte · Rz 1241a–1241m
33A VERANLAGUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER ARBEITNEHMER Rz 1241a–1241f

Da auf Grund des § 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger der § 41 EStG 1988 nicht anwendbar ist, kommt es bei Vorliegen von ausschließlich lohnsteuerpflichtigen Einkünften nicht zu einer Pflichtveranlagung. Bezieht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer von …

33a.2 Zuständigkeit Rz 1241g

Zuständig für die Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte, bei Fehlen einer solchen das unbewegliche Vermögen des beschränkt Steuerpflichtigen befindet (§ 23 AVOG 2010). Trifft dies für mehrere Finanzämter zu oder hat der …

33a.4 Sonderausgaben Rz 1241j

Beschränkt Steuerpflichtige können jene Sonderausgaben geltend machen, die sich auf das Inland beziehen (siehe Rz 578). Das Sonderausgabenpauschale ist jedenfalls zu berücksichtigen.

33a.3 Werbungskosten Rz 1241h–1241i
Richtlinientext wird geladen …
33a.5 Außergewöhnliche Belastung Rz 1241k
Richtlinientext wird geladen …
33a.6 Berechnung der Steuer Rz 1241l–1241m
Richtlinientext wird geladen …
Ältere Anwendungsregeln 6
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.